Norm
StPO §77Rechtssatz
Irgendeine Bestimmung, die das Gericht verpflichten würde, dem Privatankläger oder dessen ausgewiesenen Vertreter die im § 221 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung vom Termin einer Hauptverhandlung auf jeden Fall schriftlich durch Ladung im Sinne des § 79 Abs 2 StPO bekanntzugeben, kennt das Gesetz nicht. Es gelten daher bezüglich der Bekanntgabe des Hauptverhandlungstermins an den Privatankläger oder dessen ausgewiesenen Vertreter die allgemeinen Bestimmung des § 77 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0096912Dokumentnummer
JJR_19600503_OGH0002_0090OS00161_6000000_001