Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert T***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Oktober 2003, GZ 072 Hv 62/03-1244, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Winklbauer zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert T***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Oktober 2003, GZ 072 Hv 62/03-1244, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Winklbauer zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, die im Übrigen verworfen wird, sowie aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A/1/b, C/III und D/2 sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben,In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, die im Übrigen verworfen wird, sowie aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A/1/b, C/III und D/2 sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben,
I. die Sache im Umfang des Schuldspruchfaktums D/2 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen und II. im Umfang des Schuldspruchs A/1/b sowie des den Zeitraum vom Jahresbeginn 1993 bis einschließlich August 1993 betreffenden Teils des Schuldspruchs C/III/2 gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:römisch eins. die Sache im Umfang des Schuldspruchfaktums D/2 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen und römisch II. im Umfang des Schuldspruchs A/1/b sowie des den Zeitraum vom Jahresbeginn 1993 bis einschließlich August 1993 betreffenden Teils des Schuldspruchs C/III/2 gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Herbert T***** ist schuldig, er hat in der Zeit vom Oktober 1994 bis zum Jahresbeginn 1995 in Wien als Schuldner mehrerer Gläubiger, indem er eine gegen Dr. Thomas N***** bestehende Forderung in der Höhe von zumindest 4,5 Mio S (ds 327.027,75 EUR) nach Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen gegenüber dem Masseverwalter verschwieg, einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht und dadurch versucht, die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger zumindest zu schmälern, wobei er trachtete, durch die Tat einen 50.000 EUR übersteigenden Schaden herbeizuführen, und die Deliktsvollendung nur deshalb unterblieb, weil Recherchen des Masseverwalters die genannte Forderung zu Tage brachten.
Herbert T***** hat hiedurch unter Einbeziehung der Fakten A/1/a sowie A/4 das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2 und 15 StGB begangen und wird hiefür sowie - ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallend - für das (teils vollendete, in einem Fall als leitender Angestellter iSd § 161 Abs 1 StGB begangene) Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (A/1/a, A/4) sowie für die (teilweise als leitender Angestellter iSd § 161 Abs 1 StGB und als Vertretungsbefugter nach § 114 Abs 2 ASVG begangenen) Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 2, (der Sache nach:) Abs 4 Z 1 und Z 2 StGB (C/I, C/II) sowie der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber nach § 114 Abs 1 ASVG (D/3, D/4) unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB gemäß § 156 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die in der Zeit vom 27. August 1996, 11.05 Uhr, bis zum 21. Jänner 1997, 12.50 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.Herbert T***** hat hiedurch unter Einbeziehung der Fakten A/1/a sowie A/4 das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2 und 15 StGB begangen und wird hiefür sowie - ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallend - für das (teils vollendete, in einem Fall als leitender Angestellter iSd Paragraph 161, Absatz eins, StGB begangene) Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A/1/a, A/4) sowie für die (teilweise als leitender Angestellter iSd Paragraph 161, Absatz eins, StGB und als Vertretungsbefugter nach Paragraph 114, Absatz 2, ASVG begangenen) Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und Absatz 2,, (der Sache nach:) Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (C/I, C/II) sowie der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG (D/3, D/4) unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 156, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die in der Zeit vom 27. August 1996, 11.05 Uhr, bis zum 21. Jänner 1997, 12.50 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Hingegen wird Herbert T***** von der Anklage, er habe vom Jahresbeginn 1993 bis Ende August 1993 in Wien Mieteinnahmen, Betriebskosten und Darlehenszuzählungen, welche für nachgenannte Liegenschaften zweckgebunden gewesen sind, sohin ihm anvertraute Güter, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Herbert T***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (A) sowie der Vergehen der grob fahrlässig Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 2, (der Sache nach:) Abs 4 Z 1 und Z 2 StGB (C) und der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber nach § 114 Abs 1 ASVG (D) schuldig erkannt, wobei er die Tathandlungen nach dem Urteilstenor teilweise als leitender Angestellter iSd § 161 Abs 1 StGB bzw als Vertretungsbefugter iSd § 114 Abs 2 ASVG gesetzt hat.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Herbert T***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A) sowie der Vergehen der grob fahrlässig Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und Absatz 2,, (der Sache nach:) Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (C) und der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG (D) schuldig erkannt, wobei er die Tathandlungen nach dem Urteilstenor teilweise als leitender Angestellter iSd Paragraph 161, Absatz eins, StGB bzw als Vertretungsbefugter iSd Paragraph 114, Absatz 2, ASVG gesetzt hat.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Herbert T***** in Wien
A) Vermögensbestandteile beiseite geschafft sowie verheimlicht und
dadurch die Befriedigung jeweils mindestens eines Gläubigers zumindest geschmälert, nämlich
1. als Inhaber des Einzelunternehmens HerbertT***** (zu ergänzen:) und Schuldner mehrerer Gläubiger
a) vom Oktober 1993 bis zum September 1994, indem er zumindest 1,678.780 S (ds richtig: 122.001,70 EUR) entnahm und nicht für betriebliche Zwecke verwendete,
b) vom Oktober 1994 bis zum Jahresbeginn 1995 dadurch, dass er eine gegen Dr. Thomas N***** bestehende Forderung von zumindest 4,5 Mio S (ds richtig: 327.027,75 EUR) nach Konkurseröffnung gegenüber dem Masseverwalter verschwieg und
4. im Mai 1994 als faktischer Geschäftsführer der Ma***** Versicherungsmakler GmbH (zu ergänzen:), die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, durch Veranlassung der Umbuchung von 800.000 S (ds 58.138,27 EUR) auf sein (persönliches) Finanzamtskonto, wobei er durch die Taten einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden herbeigeführt hat;
C) grob fahrlässig durch kridaträchtiges Handeln
I. seine sowie als leitender Angestellter von Gesellschaften deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, wobei sich die Entnahmen auf insgesamt rund 90 Mio S (ds 6,540.555 EUR) beliefen, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, sonstige geeignete sowie erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ und Jahresabschlüsse nicht erstellte, nämlichrömisch eins. seine sowie als leitender Angestellter von Gesellschaften deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, wobei sich die Entnahmen auf insgesamt rund 90 Mio S (ds 6,540.555 EUR) beliefen, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, sonstige geeignete sowie erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ und Jahresabschlüsse nicht erstellte, nämlich
1. von 1987 bis Ende 1992 (persönlich) als Inhaber des Einzelunternehmens Herbert T*****,
sowie jeweils als faktischer Geschäftsführer
Rechtliche Beurteilung
Die aus den Gründen der Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.Die aus den Gründen der Ziffer 3,, 4, 5, 5a, 9 Litera a,, 9 Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 3, inhaltlich Z 9 lit b) weist zutreffend darauf hin, dass der Vorwurf, (in der Zeit von 1987 bis Ende 1992) grob fahrlässig durch kridaträchtiges Handeln die (persönliche) Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt zu haben, zur Gänze vom Schuldspruch C/I/1 umfasst ist. Da jedes Strafurteil nach ständiger Judikatur bereits vor Eintritt der Rechtskraft eine Sperrwirkung entfaltet (SSt 51/5; zuletzt 13 Os 116/03), war der nämliches kriminelles Handeln (im Zeitraum 1990 bis Ende 1992) betreffende Schuldspruch C/III/1 als dieses Verfolgungshindernis missachtend ersatzlos zu kassieren.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,, inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) weist zutreffend darauf hin, dass der Vorwurf, (in der Zeit von 1987 bis Ende 1992) grob fahrlässig durch kridaträchtiges Handeln die (persönliche) Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt zu haben, zur Gänze vom Schuldspruch C/I/1 umfasst ist. Da jedes Strafurteil nach ständiger Judikatur bereits vor Eintritt der Rechtskraft eine Sperrwirkung entfaltet (SSt 51/5; zuletzt 13 Os 116/03), war der nämliches kriminelles Handeln (im Zeitraum 1990 bis Ende 1992) betreffende Schuldspruch C/III/1 als dieses Verfolgungshindernis missachtend ersatzlos zu kassieren.
Dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund belastet (im Verhältnis zu C/II/1) auch den auf den Tatzeitraum von September 1993 bis zum 29. September 1994 bezogenen Teil des Schuldspruchs C/III/2, der solcherart (mangels Relevierung des Rechtsfehlers in der Beschwerde) gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO von Amts wegen ersatzlos aufzuheben war. Der Ansicht der Generalprokuratur, die Schuldsprüche C/II/1 und C/III/2 seien als zwar überflüssige, aber dem Beschwerdeführer nicht nachteilige Untergliederung anzusehen, kann im Hinblick auf den Aufbau nicht nur des Urteilstenors, sondern auch der diesbezüglichen Feststellungen (US 26 bis 29; US 75 bis 89) sowie den Umstand, dass die in den Z 4 und 5 des § 159 Abs 5 StGB genannten Begehungsweisen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen in beiden Schuldspruchpunkten angeführt sind, nicht gefolgt werden. Auf die Annahme zusätzlicher Begehungsformen im Schuldspruch C/III/2 ist aufgrund der Konzeption des Vergehens nach § 159 Abs 2 StGB als alternativer Mischtatbestand (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 159 Rz 6) nicht näher einzugehen. Der (verbleibende) Schuldspruch C/III/2 leidet hinwieder - hinsichtlich des Tatzeitraums von Anfang 1993 bis einschließlich August 1993 - am (hier ebenfalls von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, weil der Eintritt der Insolvenz des Herbert T***** nach den Feststellungen des Erstgerichts (erst) im Laufe des Monats August 1993 erkennbar wurde (US 26), der Tatbestand des § 159 Abs 2 StGB aber die fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und solcherart deren Erkennbarkeit verlangt.Dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund belastet (im Verhältnis zu C/II/1) auch den auf den Tatzeitraum von September 1993 bis zum 29. September 1994 bezogenen Teil des Schuldspruchs C/III/2, der solcherart (mangels Relevierung des Rechtsfehlers in der Beschwerde) gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO von Amts wegen ersatzlos aufzuheben war. Der Ansicht der Generalprokuratur, die Schuldsprüche C/II/1 und C/III/2 seien als zwar überflüssige, aber dem Beschwerdeführer nicht nachteilige Untergliederung anzusehen, kann im Hinblick auf den Aufbau nicht nur des Urteilstenors, sondern auch der diesbezüglichen Feststellungen (US 26 bis 29; US 75 bis 89) sowie den Umstand, dass die in den Ziffer 4 und 5 des Paragraph 159, Absatz 5, StGB genannten Begehungsweisen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen in beiden Schuldspruchpunkten angeführt sind, nicht gefolgt werden. Auf die Annahme zusätzlicher Begehungsformen im Schuldspruch C/III/2 ist aufgrund der Konzeption des Vergehens nach Paragraph 159, Absatz 2, StGB als alternativer Mischtatbestand vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 159, Rz 6) nicht näher einzugehen. Der (verbleibende) Schuldspruch C/III/2 leidet hinwieder - hinsichtlich des Tatzeitraums von Anfang 1993 bis einschließlich August 1993 - am (hier ebenfalls von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, weil der Eintritt der Insolvenz des Herbert T***** nach den Feststellungen des Erstgerichts (erst) im Laufe des Monats August 1993 erkennbar wurde (US 26), der Tatbestand des Paragraph 159, Absatz 2, StGB aber die fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und solcherart deren Erkennbarkeit verlangt.
Die - bezogen auf die persönliche Insolvenz - jeweils zweimalige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 StGB (C/I/1; C/III/1) und § 159 Abs 2 StGB (C/II/1; C/III/2) resultiert ersichtlich daraus, dass das Erstgericht - trotz der Feststellung, dieser habe über einen mehrjährigen Zeitraum (einen Gutteil davon in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit) hinsichtlich zahlreicher (rund 30) von ihm verwalteter Häuser zweckgebundene Einnahmen in der Höhe von etwa 29,5 Mio S (ds 2,143.848,60 EUR) widmungswidrig verwendet (US 77 bis 87) - einen diesbezüglichen Zueignungs- sowie Bereicherungsvorsatz als nicht erweislich erachtete (US 89) und demgemäß die in Punkt B der Anklage (ON 1142) als das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB subsumierten Tathandlungen den Tatbeständen des § 159 StGB unterstellte. Da diese (bezogen auf die Person des Beschwerdeführers) bereits den Schuldsprüchen C/I/1 sowie C/II/1 zugrunde lagen, hätte die angefochtene Entscheidung die von der Anklage abweichende Subsumtion grundsätzlich nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringen müssen, wobei auch die Aufnahme zusätzlicher (in der Anklage nicht genannter) Begehungsformen in den Urteilstenor zulässig gewesen wäre (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 159 Rz 109).Die - bezogen auf die persönliche Insolvenz - jeweils zweimalige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB (C/I/1; C/III/1) und Paragraph 159, Absatz 2, StGB (C/II/1; C/III/2) resultiert ersichtlich daraus, dass das Erstgericht - trotz der Feststellung, dieser habe über einen mehrjährigen Zeitraum (einen Gutteil davon in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit) hinsichtlich zahlreicher (rund 30) von ihm verwalteter Häuser zweckgebundene Einnahmen in der Höhe von etwa 29,5 Mio S (ds 2,143.848,60 EUR) widmungswidrig verwendet (US 77 bis 87) - einen diesbezüglichen Zueignungs- sowie Bereicherungsvorsatz als nicht erweislich erachtete (US 89) und demgemäß die in Punkt B der Anklage (ON 1142) als das Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB subsumierten Tathandlungen den Tatbeständen des Paragraph 159, StGB unterstellte. Da diese (bezogen auf die Person des Beschwerdeführers) bereits den Schuldsprüchen C/I/1 sowie C/II/1 zugrunde lagen, hätte die angefochtene Entscheidung die von der Anklage abweichende Subsumtion grundsätzlich nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringen müssen, wobei auch die Aufnahme zusätzlicher (in der Anklage nicht genannter) Begehungsformen in den Urteilstenor zulässig gewesen wäre (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 159, Rz 109).
Auf der Basis der - von der Staatsanwaltschaft (ungeachtet massiver, in die gegenteilige Richtung weisender unerörtert gebliebener Verfahrensergebnisse) nicht angefochtenen - konstatierten Verneinung vorsätzlichen Handelns (US 89) ist dem Beschwerdeführer somit hinsichtlich des Zeitraums vom Insolvenzeintritt (§ 159 Abs 1 StGB) bis zu dessen Erkennbarkeit (§ 159 Abs 2 StGB) bezüglich der im Anklagepunkt B bezeichneten Handlungen (überhaupt) kein strafbares Verhalten anzulasten, weshalb insoweit mit einem (Teil-)Freispruch vorzugehen war.Auf der Basis der - von der Staatsanwaltschaft (ungeachtet massiver, in die gegenteilige Richtung weisender unerörtert gebliebener Verfahrensergebnisse) nicht angefochtenen - konstatierten Verneinung vorsätzlichen Handelns (US 89) ist dem Beschwerdeführer somit hinsichtlich des Zeitraums vom Insolvenzeintritt (Paragraph 159, Absatz eins, StGB) bis zu dessen Erkennbarkeit (Paragraph 159, Absatz 2, StGB) bezüglich der im Anklagepunkt B bezeichneten Handlungen (überhaupt) kein strafbares Verhalten anzulasten, weshalb insoweit mit einem (Teil-)Freispruch vorzugehen war.
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit Recht eine in der Begründung der Verurteilung wegen des als Geschäftsführer (§ 114 Abs 2 ASVG) der Ing. I***** GmbH begangenen Vergehens nach § 114 Abs 1 ASVG (D/2) gelegene Aktenwidrigkeit auf, zumal das Erstgericht die Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Dienstnehmerbeiträge auf die vermeintlichen Angaben der Zeugin Dr. Nora S***** in der Hauptverhandlung stützt (US 118), die hiezu aber keine Angaben machen konnte (S 503/LXXXII). Der Betrag von 1,042.857 S (ds 75.787,37 EUR) wurde im Erkenntnisverfahren zwar von der Sachverständigen Dr. Rogy genannt, die diesbezüglich auf ihr schriftliches Gutachten (ON 1.013) verwies (S 505/LXXXII), dem dieser Betrag aber nicht zu entnehmen ist (insbesonders S 361, 969/LXX). Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung die aus dem Rückstandsausweis der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16. Februar 1995 (S 961/LXX) ersichtlichen (wesentlich geringeren) Zahlungsrückstände ebenso mit Stillschweigen übergeht, wie die Ausführungen der Sachverständigen zur "offenbaren" Nichtannahme erheblicher Zahlungen des Beschwerdeführers durch den genannten Sozialversicherungsträger (S 323/LXX).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt mit Recht eine in der Begründung der Verurteilung wegen des als Geschäftsführer (Paragraph 114, Absatz 2, ASVG) der Ing. I***** GmbH begangenen Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG (D/2) gelegene Aktenwidrigkeit auf, zumal das Erstgericht die Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Dienstnehmerbeiträge auf die vermeintlichen Angaben der Zeugin Dr. Nora S***** in der Hauptverhandlung stützt (US 118), die hiezu aber keine Angaben machen konnte (S 503/LXXXII). Der Betrag von 1,042.857 S (ds 75.787,37 EUR) wurde im Erkenntnisverfahren zwar von der Sachverständigen Dr. Rogy genannt, die diesbezüglich auf ihr schriftliches Gutachten (ON 1.013) verwies (S 505/LXXXII), dem dieser Betrag aber nicht zu entnehmen ist (insbesonders S 361, 969/LXX). Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung die aus dem Rückstandsausweis der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16. Februar 1995 (S 961/LXX) ersichtlichen (wesentlich geringeren) Zahlungsrückstände ebenso mit Stillschweigen übergeht, wie die Ausführungen der Sachverständigen zur "offenbaren" Nichtannahme erheblicher Zahlungen des Beschwerdeführers durch den genannten Sozialversicherungsträger (S 323/LXX).
Zu diesem Anklagevorwurf wird somit nach neuer tatrichterlicher Verhandlung durch Feststellungen betreffend die tatsächliche Höhe der ausstehenden Dienstnehmeranteile, deren - mit Blick auf die am 5. Juli 1994 erfolgte Konkurseröffnung entscheidungswesentlichen - Fälligkeitszeitpunkt sowie allfällige Leistungen des Beschwerdeführers die erforderliche Entscheidungsbasis zu schaffen sein. Hiezu sei grundlegend festgehalten, dass ungewidmete Zahlungen iSd § 1416 ABGB auf die beschwerlichste Schuld anzurechnen sind, was für den Bereich des Strafrechts - unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Buchung - idR die mit Strafsanktion bewehrte sein wird (Fabrizy StGB8 § 114 ASVG Rz 2), und dass mit Blick auf die subjektive Tatseite auch Leistungen zu berücksichtigen sind, die (zB aus insolvenzrechtlichen Gründen) nicht mehr angenommen oder an den Masseverwalter rücküberwiesen worden sind. Zur Subsumtionsfrage wird auf die durch Art I Z 3 und Art II Z 2 SozBeG BGBl I 2004/152 geänderte Rechtslage hingewiesen.Zu diesem Anklagevorwurf wird somit nach neuer tatrichterlicher Verhandlung durch Feststellungen betreffend die tatsächliche Höhe der ausstehenden Dienstnehmeranteile, deren - mit Blick auf die am 5. Juli 1994 erfolgte Konkurseröffnung entscheidungswesentlichen - Fälligkeitszeitpunkt sowie allfällige Leistungen des Beschwerdeführers die erforderliche Entscheidungsbasis zu schaffen sein. Hiezu sei grundlegend festgehalten, dass ungewidmete Zahlungen iSd Paragraph 1416, ABGB auf die beschwerlichste Schuld anzurechnen sind, was für den Bereich des Strafrechts - unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Buchung - idR die mit Strafsanktion bewehrte sein wird (Fabrizy StGB8 Paragraph 114, ASVG Rz 2), und dass mit Blick auf die subjektive Tatseite auch Leistungen zu berücksichtigen sind, die (zB aus insolvenzrechtlichen Gründen) nicht mehr angenommen oder an den Masseverwalter rücküberwiesen worden sind. Zur Subsumtionsfrage wird auf die durch Art römisch eins Ziffer 3 und Art römisch II Ziffer 2, SozBeG BGBl römisch eins 2004/152 geänderte Rechtslage hingewiesen.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) ist dahin zu folgen, dass das Verbrechen der betrügerischen Krida bezüglich der Forderung gegen Dr. Thomas N***** (A/1/b) nach den tatrichterlichen Konstatierungen im Versuchsstadium (§ 15 StGB) verblieben ist. Der Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB ist nämlich (erst) vollendet, sobald feststeht, dass (zumindest) ein Gläubiger infolge eines Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners (oder eines Beteiligten) eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 19). Hingegen hat nach den Urteilsfeststellungen der Beschwerdeführer nicht über die in Rede stehende Forderung disponiert, vielmehr wurde diese (nach Recherchen des Masseverwalters) im Konkursverfahren berücksichtigt (US 30 f, 104), sodass den Gläubigern insoweit kein Schaden entstanden ist. Da den Gemeinschuldner die Rechtspflicht trifft, dem Masseverwalter die für die Ermittlung der Masse, ihre Einbringung und die Sicherstellung der Aktiven erforderlichen Aufklärungen zu geben (§§ 99 bis 101 KO), stellt das Verschweigen der Forderung ein tatbestandsmäßiges Verheimlichen iSd § 156 Abs 1 StGB dar (SSt 47/47). Darüber hinaus sind unter diesem Aspekt auch die Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt, die Forderung zu betreiben, sowie die zu diesem Zweck geführten Gespräche mit dem Schuldner und seinem Rechtsvertreter (US 31, 103) als deliktsspezifische Ausführungshandlungen anzusehen (vgl SSt 50/2).Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist dahin zu folgen, dass das Verbrechen der betrügerischen Krida bezüglich der Forderung gegen Dr. Thomas N***** (A/1/b) nach den tatrichterlichen Konstatierungen im Versuchsstadium (Paragraph 15, StGB) verblieben ist. Der Tatbestand des Paragraph 156, Absatz eins, StGB ist nämlich (erst) vollendet, sobald feststeht, dass (zumindest) ein Gläubiger infolge eines Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners (oder eines Beteiligten) eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 19). Hingegen hat nach den Urteilsfeststellungen der Beschwerdeführer nicht über die in Rede stehende Forderung disponiert, vielmehr wurde diese (nach Recherchen des Masseverwalters) im Konkursverfahren berücksichtigt (US 30 f, 104), sodass den Gläubigern insoweit kein Schaden entstanden ist. Da den Gemeinschuldner die Rechtspflicht trifft, dem Masseverwalter die für die Ermittlung der Masse, ihre Einbringung und die Sicherstellung der Aktiven erforderlichen Aufklärungen zu geben (Paragraphen 99 bis 101 KO), stellt das Verschweigen der Forderung ein tatbestandsmäßiges Verheimlichen iSd Paragraph 156, Absatz eins, StGB dar (SSt 47/47). Darüber hinaus sind unter diesem Aspekt auch die Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt, die Forderung zu betreiben, sowie die zu diesem Zweck geführten Gespräche mit dem Schuldner und seinem Rechtsvertreter (US 31, 103) als deliktsspezifische Ausführungshandlungen anzusehen vergleiche SSt 50/2).
Es waren daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) der Schuldspruch C/III/1 sowie der den Tatzeitraum vom September 1993 bis zum 29. September 1994 betreffende Teil des Schuldspruchs C/III/2 ersatzlos, der Schuldspruch D/2 mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung zu kassieren und im Umfang des Schuldspruchs A/1/b sowie des den Tatzeitraum von Anfang 1993 bis einschließlich August 1993 betreffenden Teil des Schuldspruchs C/III/2 auf der vorhandenen Feststellungsbasis in der Sache selbst zu erkennen. Im Übrigen geht die Nichtigkeitsbeschwerde fehl.Es waren daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) der Schuldspruch C/III/1 sowie der den Tatzeitraum vom September 1993 bis zum 29. September 1994 betreffende Teil des Schuldspruchs C/III/2 ersatzlos, der Schuldspruch D/2 mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung zu kassieren und im Umfang des Schuldspruchs A/1/b sowie des den Tatzeitraum von Anfang 1993 bis einschließlich August 1993 betreffenden Teil des Schuldspruchs C/III/2 auf der vorhandenen Feststellungsbasis in der Sache selbst zu erkennen. Im Übrigen geht die Nichtigkeitsbeschwerde fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 3) lässt nicht erkennen, aus welchem Grund die Schuldsprüche C/I/7 und C/I/8, wonach der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der M*****gmbH sowie der Ma***** GmbH durch Entnahmen von 1,328.000 S (ds 96.509,52 EUR) bzw 6,8 Mio S (ds 494.175,27 EUR) die Zahlungsunfähigkeit der genannten Unternehmen herbeigeführt und hiedurch (richtig:) jeweils als leitender Angestellter (§ 161 Abs 1 StGB) das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 StGB begangen hat, den Bestimmtheitserfordernissen des § 260 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO nicht genügen soll.Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) lässt nicht erkennen, aus welchem Grund die Schuldsprüche C/I/7 und C/I/8, wonach der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der M*****gmbH sowie der Ma***** GmbH durch Entnahmen von 1,328.000 S (ds 96.509,52 EUR) bzw 6,8 Mio S (ds 494.175,27 EUR) die Zahlungsunfähigkeit der genannten Unternehmen herbeigeführt und hiedurch (richtig:) jeweils als leitender Angestellter (Paragraph 161, Absatz eins, StGB) das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB begangen hat, den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO nicht genügen soll.
Sofern die Beschwerde mit diesem Einwand die Tatbestandsmäßigkeit der Entnahmen in Zweifel zu setzen trachtet (inhaltlich Z 9 lit a), verkennt sie, dass übermäßiger Aufwand iSd § 159 Abs 5 Z 3 StGB - die diesbezügliche Zuordnung bringt die angefochtene Entscheidung im Übrigen hinreichend zum Ausdruck (US 4, 5 iVm US 88) - dann vorliegt, wenn die Ausgaben zum Einkommen und zum Vermögen in auffallendem Missverhältnis stehen (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 159 Rz 50), was fallbezogen auf die Relation zwischen den Entnahmen und der finanziellen Situation der betroffenen Gesellschaften jedenfalls zutrifft. Nach den Urteilskonstatierungen entzog der Beschwerdeführer der M***** GmbH nämlich in der Zeit von 1990 bis zum Februar 1992 rund 1,3 Mio S, obwohl die Geschäftstätigkeit des - ausschließlich fremdfinanzierten - Unternehmens von Beginn an unrentabel war, schon im Jahr 1987 Tilgungsrückstände beim finanzierenden Kreditinstitut auftraten und bereits im Jahr 1990 der deutlich negative Cashflow sowie die enorme Effektivverschuldung den nahenden Insolvenzeintritt signalisierten (US 64 bis 67). Damit korrespondierend entnahm der Beschwerdeführer der Ma***** GmbH in der Zeit von 1988 bis Ende Mai 1994 6,8 Mio S, obgleich schon im Jahr 1989 Liquiditätsprobleme auftraten, die Hypothekarschulden von 14 Mio S (1988) über 20,7 Mio S (1991) auf rund 34 Mio S (1995) anstiegen und die Gesellschaft ab dem Jahr 1990 (bei einer jährlichen Belastung mit Kreditzinsen von etwa 3 Mio S) nicht mehr in der Lage war, die Kreditraten zeitgerecht zu bedienen (US 42).Sofern die Beschwerde mit diesem Einwand die Tatbestandsmäßigkeit der Entnahmen in Zweifel zu setzen trachtet (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), verkennt sie, dass übermäßiger Aufwand iSd Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB - die diesbezügliche Zuordnung bringt die angefochtene Entscheidung im Übrigen hinreichend zum Ausdruck (US 4, 5 in Verbindung mit US 88) - dann vorliegt, wenn die Ausgaben zum Einkommen und zum Vermögen in auffallendem Missverhältnis stehen (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 159, Rz 50), was fallbezogen auf die Relation zwischen den Entnahmen und der finanziellen Situation der betroffenen Gesellschaften jedenfalls zutrifft. Nach den Urteilskonstatierungen entzog der Beschwerdeführer der M***** GmbH nämlich in der Zeit von 1990 bis zum Februar 1992 rund 1,3 Mio S, obwohl die Geschäftstätigkeit des - ausschließlich fremdfinanzierten - Unternehmens von Beginn an unrentabel war, schon im Jahr 1987 Tilgungsrückstände beim finanzierenden Kreditinstitut auftraten und bereits im Jahr 1990 der deutlich negative Cashflow sowie die enorme Effektivverschuldung den nahenden Insolvenzeintritt signalisierten (US 64 bis 67). Damit korrespondierend entnahm der Beschwerdeführer der Ma***** GmbH in der Zeit von 1988 bis Ende Mai 1994 6,8 Mio S, obgleich schon im Jahr 1989 Liquiditätsprobleme auftraten, die Hypothekarschulden von 14 Mio S (1988) über 20,7 Mio S (1991) auf rund 34 Mio S (1995) anstiegen und die Gesellschaft ab dem Jahr 1990 (bei einer jährlichen Belastung mit Kreditzinsen von etwa 3 Mio S) nicht mehr in der Lage war, die Kreditraten zeitgerecht zu bedienen (US 42).
Zum Schuldspruch C/II hält der Urteilstenor - nach Rechtssubjekten sowie darauf bezogenen Tatzeiträumen gegliedert - exakt fest, durch welche der im Abs 5 des § 159 StGB genannten Tathandlungen der Beschwerdeführer den in § 159 Abs 2 StGB pönalisierten Erfolg herbeigeführt hat, womit auch diesbezüglich dem Gebot zur (spruchmäßigen) Tatindividualisierung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) entsprochen wird.Zum Schuldspruch C/II hält der Urteilstenor - nach Rechtssubjekten sowie darauf bezogenen Tatzeiträumen gegliedert - exakt fest, durch welche der im Absatz 5, des Paragraph 159, StGB genannten Tathandlungen der Beschwerdeführer den in Paragraph 159, Absatz 2, StGB pönalisierten Erfolg herbeigeführt hat, womit auch diesbezüglich dem Gebot zur (spruchmäßigen) Tatindividualisierung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) entsprochen wird.
Die Beschwerdebehauptung, der Tatbestand des § 159 (gemeint wohl: Abs 2) StGB setze ein über die in § 159 Abs 5 StGB genannten Handlungen hinausgehendes grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners voraus, durch welches seine Vermögenslage verändert wird (erneut inhaltlich Z 9 lit a), lässt die logische Ableitung aus dem Gesetz vermissen. Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den auf den Schuldspruch A/1/a bezogenen Antrag auf Beischaffung der Ausdrucke der Privatkontenklasse 9 sowie der den Zeitraum von Oktober 1993 bis September 1994 betreffenden Schecks, Bankauszüge und Belege zum Beweis dafür, dass die inkriminierten Beträge für betriebliche Zwecke entnommen worden waren (S 199 f/LXXXI), zutreffend ab (S 247/LXXXI), weil diese Urkunden nach der (insoweit unbestrittenen) Aktenlage in das Gutachten der Sachverständigen Dr. Rogy ON 1.098 Eingang fanden (S 201/LXXXI) und der Beweisantrag nicht erkennen lässt, aus welchem Grund der (auch) daraus abgeleitete gutachterliche Schluss auf die außerbetriebliche Verwendung jener Beträge unrichtig sein soll, womit er - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nach ständiger Judikatur (zuletzt 12 Os 107/01, 11 Os 40/03, 13 Os 14/04 14 Os 48/04) auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte. Das auf diesem Antrag basierende, auf Beischaffung "sämtlicher Belege aller Transaktionen im Zeitraum Oktober 1993 bis September 1994" (und Befragung des Beschwerdeführers sowie Ergänzung des Sachverständigengutachtens hiezu) gerichtete Beweisbegehren (S 47, 473/LXXXII) bezeichnete die heranzuziehenden Unterlagen nicht konkret und verfiel solcherart - als das Beweismittel nicht klar erkennen lassend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 329) - (ebenfalls) zu Recht der Abweisung (S 77 f, 363, 551/LXXXII).Die Beschwerdebehauptung, der Tatbestand des Paragraph 159, (gemeint wohl: Absatz 2,) StGB setze ein über die in Paragraph 159, Absatz 5, StGB genannten Handlungen hinausgehendes grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners voraus, durch welches seine Vermögenslage verändert wird (erneut inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), lässt die logische Ableitung aus dem Gesetz vermissen. Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den auf den Schuldspruch A/1/a bezogenen Antrag auf Beischaffung der Ausdrucke der Privatkontenklasse 9 sowie der den Zeitraum von Oktober 1993 bis September 1994 betreffenden Schecks, Bankauszüge und Belege zum Beweis dafür, dass die inkriminierten Beträge für betriebliche Zwecke entnommen worden waren (S 199 f/LXXXI), zutreffend ab (S 247/LXXXI), weil diese Urkunden nach der (insoweit unbestrittenen) Aktenlage in das Gutachten der Sachverständigen Dr. Rogy ON 1.098 Eingang fanden (S 201/LXXXI) und der Beweisantrag nicht erkennen lässt, aus welchem Grund der (auch) daraus abgeleitete gutachterliche Schluss auf die außerbetriebliche Verwendung jener Beträge unrichtig sein soll, womit er - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nach ständiger Judikatur (zuletzt 12 Os 107/01, 11 Os 40/03, 13 Os 14/04 14 Os 48/04) auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte. Das auf diesem Antrag basierende, auf Beischaffung "sämtlicher Belege aller Transaktionen im Zeitraum Oktober 1993 bis September 1994" (und Befragung des Beschwerdeführers sowie Ergänzung des Sachverständigengutachtens hiezu) gerichtete Beweisbegehren (S 47, 473/LXXXII) bezeichnete die heranzuziehenden Unterlagen nicht konkret und verfiel solcherart - als das Beweismittel nicht klar erkennen lassend (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 329) - (ebenfalls) zu Recht der Abweisung (S 77 f, 363, 551/LXXXII).
Auch dem Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens in Bezug auf die Höhe der Gläubigerforderungen im Zeitraum der vom Schuldspruch A/1/a umfassten Tathandlungen (S 49/LXXXII) kamen die Tatrichter mit Recht nicht nach (S 79/LXXXII), weil das - insoweit nicht in Frage gestellte - Gutachten ohnedies detaillierte Ausführungen zum Ausmaß und zum Fälligkeitszeitpunkt der offenen Verbindlichkeiten enthält (S 203 bis 218 in ON 1.098). In diesem Zusammenhang sei im Übrigen hervorgehoben, dass schon die Schmälerung der Befriedigung eines einzigen Gläubigers durch einen Schuldner (mindestens) zweier Gläubiger den Schadensanforderungen des § 156 StGB genügt. Das Antragspostulat, eine gutachterliche Äußerung darüber einzuholen, "wann und in welcher Höhe diese Forderungen in der Folge berichtigt wurden", geht schon im Ansatz fehl, weil der Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB keine endgültige Gläubigerbenachteiligung voraussetzt (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 20). Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass bei einer (unbestrittenen) im Konkursverfahren voraussichtlich zu erzielenden Befriedigungsquote von rund 5 % (US 29) mit Blick auf die Anmeldung von 161 Konkursforderungen in der Gesamthöhe von nahezu 650 Mio S (ds 47,237.342 EUR), davon rund 419 Mio S (ds 30,449.917 EUR) anerkannt (S 210 in ON 1.098), eine (auch) durch die im Schuldspruch A/1/a bezeichneten Entnahmen bewirkte - finale - Gläubigerschädigung hinreichend feststeht.Auch dem Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens in Bezug auf die Höhe der Gläubigerforderungen im Zeitraum der vom Schuldspruch A/1/a umfassten Tathandlungen (S 49/LXXXII) kamen die Tatrichter mit Recht nicht nach (S 79/LXXXII), weil das - insoweit nicht in Frage gestellte - Gutachten ohnedies detaillierte Ausführungen zum Ausmaß und zum Fälligkeitszeitpunkt der offenen Verbindlichkeiten enthält (S 203 bis 218 in ON 1.098). In diesem Zusammenhang sei im Übrigen hervorgehoben, dass schon die Schmälerung der Befriedigung eines einzigen Gläubigers durch einen Schuldner (mindestens) zweier Gläubiger den Schadensanforderungen des Paragraph 156, StGB genügt. Das Antragspostulat, eine gutachterliche Äußerung darüber einzuholen, "wann und in welcher Höhe diese Forderungen in der Folge berichtigt wurden", geht schon im Ansatz fehl, weil der Tatbestand des Paragraph 156, Absatz eins, StGB keine endgültige Gläubigerbenachteiligung voraussetzt (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 20). Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass bei einer (unbestrittenen) im Konkursverfahren voraussichtlich zu erzielenden Befriedigungsquote von rund 5 % (US 29) mit Blick auf die Anmeldung von 161 Konkursforderungen in der Gesamthöhe von nahezu 650 Mio S (ds 47,237.342 EUR), davon rund 419 Mio S (ds 30,449.917 EUR) anerkannt (S 210 in ON 1.098), eine (auch) durch die im Schuldspruch A/1/a bezeichneten Entnahmen bewirkte - finale - Gläubigerschädigung hinreichend feststeht.
Zutreffend erachtete das Erstgericht auch den (mehrgliedrigen) Antrag auf Ergänzung des Gutachtens ON 1.098 zum Beweis dafür, dass durch die in Rede stehenden Entnahmen der Befriedigungsfonds der Gläubiger nicht geschmälert wurde (S 475/LXXXII), als unberechtigt (S 551 f/LXXXII):
Durch die Ablehnung der ergänzenden Erörterung des per Ende des Jahres 1993 verbuchten Kassaausgangs von 3,2 Mio S (S 192 in ON 1.098) ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, weil diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgte (s US 92 iVm S 541/LXXXII). Das auf Aufgliederung der aus der S 199 in ON 1.098 ersichtlichen Positionen "Privatkonten/Entnahmen" sowie "jährliche Veränderung Vermietung und Verpachtung" gerichtete Antragsbegehren legte (erneut) nicht dar, aus welchem Grund die geforderte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse.Durch die Ablehnung der ergänzenden Erörterung des per Ende des Jahres 1993 verbuchten Kassaausgangs von 3,2 Mio S (S 192 in ON 1.098) ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, weil diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgte (s US 92 in Verbindung mit S 541/LXXXII). Das auf Aufgliederung der aus der S 199 in ON 1.098 ersichtlichen Positionen "Privatkonten/Entnahmen" sowie "jährliche Veränderung Vermietung und Verpachtung" gerichtete Antragsbegehren legte (erneut) nicht dar, aus welchem Grund die geforderte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse.
Die auf Beischaffung der Belege zu den mit "Verr(echnungskonto) HT" bezeichneten Kassabewegungen (S 202 in ON 1.098) zielende Antragsforderung hätte im Hinblick auf die Aussage des in den Jahren 1988 bis 1994 als Bilanzbuchhalter der Hausverwaltung Herbert T***** tätigen Zeugen Bryan-Peter H***** (US 98), er habe unter diesem Titel nur solche Ausgänge verbucht, die der Beschwerdeführer nicht belegen konnte (S 403 f/LXXXI), darlegen müssen, wie die begehrte Beweisaufnahme durchzuführen sei. Im Übrigen ließ der Beweisantrag nicht erkennen, welche - angeblich den Befriedigungsfonds der Gläubiger ausweitenden - Anschaffungen durch diese Belege (und durch jene zur Position „HT privat" - S 201 f in ON 1098) nachgewiesen werden sollten, und zielte solcherart (erneut) auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab.
Auch durch die Abweisung (S 141 f/LXXX, 555/LXXXII) der Anträge auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks besserer Vorbereitung (S 141/LXXX, 549/LXXXII) wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Im Unterschied zu der in § 221 Abs 1 StPO normierten (im schöffengerichtlichen Verfahren) dreitägigen Einlassungsfrist - die im Übrigen nur dem Angeklagten persönlich, nicht aber seinem Verteidiger zusteht (Danek, WK-StPO § 221 Rz 11) - ist hinsichtlich der aus Art 6 Abs 3 lit b EMRK abzuleitenden, der effizienten Verteidigung dienenden Vorbereitungsfrist für den Rechtsbeistand des Angeklagten nicht nur auf die zwischen der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung und deren Beginn gelegene Zeitspanne abzustellen, sondern auch der Umstand miteinzubeziehen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bereits ab Eröffnung des Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung (hier am 30. Juni 1996 - S 273/X) Verfahrensbeteiligungsrechte offen stehen, welche die Vorbereitung der Hauptverhandlung erleichtern (12 Os 14/01), und dass überdies ab Kundmachung der Anklageschrift bzw deren Rechtskraft (in concreto per 31. März 2003 - ON 1.048) der Gegenstand der Hauptverhandlung exakt eingegrenzt ist. Hievon ausgehend wurden fallbezogen auch mit Blick auf den außerordentlichen Aktenumfang durch die rund zwei Monate vor Verhandlungsbeginn erfolgte Ausschreibung der Hauptverhandlung (ON 1.161) sowie durch die umgehend nach Auflösung der Vollmacht des Wahlverteidigers (ON 1.180) erfolgte Bestellung dreier Verfahrenshelfer (ON 1.185) - aus welchen Gründen der Prozessstoff unter diesen nicht aufteilbar gewesen sein soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen - die Vorbereitungsrechte des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt. Hinzu kommt, dass die Effektivität der Verteidigung anhand der dem Angeklagten und seinem Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen ist. Je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich dauern wird (hier etwa ein Monat), desto geringer kann daher die Vorbereitungszeit für die erste Prozesshandlung angesetzt werden, weil die dann jedenfalls sukzessiv mögliche umfassende Information (auch) die Option eröffnet, allenfalls erforderliche Anträge in einem späteren Verfahrensstadium zu stellen (13 Os 178/03).Auch durch die Abweisung (S 141 f/LXXX, 555/LXXXII) der Anträge auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks besserer Vorbereitung (S 141/LXXX, 549/LXXXII) wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Im Unterschied zu der in Paragraph 221, Absatz eins, StPO normierten (im schöffengerichtlichen Verfahren) dreitägigen Einlassungsfrist - die im Übrigen nur dem Angeklagten persönlich, nicht aber seinem Verteidiger zusteht (Danek, WK-StPO Paragraph 221, Rz 11) - ist hinsichtlich der aus Artikel 6, Absatz 3, Litera b, EMRK abzuleitenden, der effizienten Verteidigung dienenden Vorbereitungsfrist für den Rechtsbeistand des Angeklagten nicht nur auf die zwischen der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung und deren Beginn gelegene Zeitspanne abzustellen, sondern auch der Umstand miteinzubeziehen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bereits ab Eröffnung des Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung (hier am 30. Juni 1996 - S 273/X) Verfahrensbeteiligungsrechte offen stehen, welche die Vorbereitung der Hauptverhandlung erleichtern (12 Os 14/01), und dass überdies ab Kundmachung der Anklageschrift bzw deren Rechtskraft (in concreto per 31. März 2003 - ON 1.048) der Gegenstand der Hauptverhandlung exakt eingegrenzt ist. Hievon ausgehend wurden fallbezogen auch mit Blick auf den außerordentlichen Aktenumfang durch die rund zwei Monate vor Verhandlungsbeginn erfolgte Ausschreibung der Hauptverhandlung (ON 1.161) sowie durch die umgehend nach Auflösung der Vollmacht des Wahlverteidigers (ON 1.180) erfolgte Bestellung dreier Verfahrenshelfer (ON 1.185) - aus welchen Gründen der Prozessstoff unter diesen nicht aufteilbar gewesen sein soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen - die Vorbereitungsrechte des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt. Hinzu kommt, dass die Effektivität der Verteidigung anhand der dem Angeklagten und seinem Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen ist. Je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich dauern wird (hier etwa ein Monat), desto geringer kann daher die Vorbereitungszeit für die erste Prozesshandlung angesetzt werden, weil die dann jedenfalls sukzessiv mögliche umfassende Information (auch) die Option eröffnet, allenfalls erforderliche Anträge in einem späteren Verfahrensstadium zu stellen (13 Os 178/03).
Die Behauptung, die Vorsitzende habe durch Beschränkungen des Fragerechts Verteidigungsrechte verletzt, scheidet als Anfechtungsbasis der Rüge aus Z 4 schon grundsätzlich aus, weil sie sich nicht auf eine Entscheidung des Gerichtshofes bezieht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 303). Vollständigkeitshalber bleibt festzuhalten, dass in den Aufforderungen, die für einen die Strafsache nicht finalisierenden Verhandlungstag in Aussicht genommenen Fragen infolge fortgeschrittener Zeit vorweg zu Protokoll zu geben (S 355/LXXXII) und sich dabei - der Bestimmung des § 232 Abs 2 StPO folgend - auf solche relevanter Natur zu beschränken (S 359/LXXXII) eine das fair-trial-Gebot des Art 6 EMRK verletzende Vorgangsweise nicht zu erblicken ist.Die Behauptung, die Vorsitzende habe durch Beschränkungen des Fragerechts Verteidigungsrechte verletzt, scheidet als Anfechtungsbasis der Rüge aus Ziffer 4, schon grundsätzlich aus, weil sie sich nicht auf eine Entscheidung des Gerichtshofes bezieht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 303). Vollständigkeitshalber bleibt festzuhalten, dass in den Aufforderungen, die für einen die Strafsache nicht finalisierenden Verhandlungstag in Aussicht genommenen Fragen infolge fortgeschrittener Zeit vorweg zu Protokoll zu geben (S 355/LXXXII) und sich dabei - der Bestimmung des Paragraph 232, Absatz 2, StPO folgend - auf solche relevanter Natur zu beschränken (S 359/LXXXII) eine das fair-trial-Gebot des Artikel 6, EMRK verletzende Vorgangsweise nicht zu erblicken ist.
Die Beschwerdeprämisse, das Erstgericht habe in Bezug auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. Rogy ON 1.098 die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung vernachlässigt (nominell auch Z 5, inhaltlich Z 5a), schlägt fehl, weil dem Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zur Verfügung stand und andere Gründe, durch die der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sei, nicht einmal behauptet werden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Die Beschwerdeprämisse, das Erstgericht habe in Bezug auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. Rogy ON 1.098 die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung vernachlässigt (nominell auch Ziffer 5,, inhaltlich Ziffer 5 a,), schlägt fehl, weil dem Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zur Ver