Norm
StPO §221Rechtssatz
War die Anklage im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht rechtskräftig, so kann der Angeklagte, der dies in der Hauptverhandlung nicht rügte, dennoch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend machen. Er hat sich dieses Rechtes nicht verschwiegen, und trotz Geständnisses des einen alternativ angeklagten Faktums kann die Formverletzung auch einen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß ausüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098255Dokumentnummer
JJR_19701016_OGH0002_0100OS00128_7000000_001