Norm
StPO §221Rechtssatz
Der aus der Verkürzung der Vorbereitungsfrist des § 221 StPO abgeleitete Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 3 StPO kann nach dem letzten Absatz des § 281 StPO zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung in entscheidendem Ausmaße geständig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0097934Dokumentnummer
JJR_19670209_OGH0002_0090OS00167_6600000_001