Beisatz: Ebenso gilt § 221 Abs 1 erster Satz StPO im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB nur für den Betroffenen. Daher keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bei Unterlassung der Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters von der Hauptverhandlung. (T1)