Norm
MRK Art6 Abs3 litb IV2Rechtssatz
Die Zeit, die die Sicherheitsbehörde, die Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichter benötigen, um das (fallspezifisch äußerst umfangreiche) Material für die Anklageerhebung zu sammeln, bildet keinen abstrakten Beurteilungsmaßstab für eine aus der Sicht des Art6 Abs3 MRK ausreichende Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung. Vielmehr ist dabei auch der Umstand miteinzubeziehen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bereits ab der Eröffnung des Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung Verfahrensbeteiligungsrechte offenstanden, die die Vorbereitung der Hauptverhandlung erleichtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116664Dokumentnummer
JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_008