RS OGH 2002/5/23 12Os14/01, 13Os178/03, 12Os37/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Norm

MRK Art6 Abs3 litb IV2
StPO §221

Rechtssatz

Die Zeit, die die Sicherheitsbehörde, die Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichter benötigen, um das (fallspezifisch äußerst umfangreiche) Material für die Anklageerhebung zu sammeln, bildet keinen abstrakten Beurteilungsmaßstab für eine aus der Sicht des Art6 Abs3 MRK ausreichende Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung. Vielmehr ist dabei auch der Umstand miteinzubeziehen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bereits ab der Eröffnung des Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung Verfahrensbeteiligungsrechte offenstanden, die die Vorbereitung der Hauptverhandlung erleichtern.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/01
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 12 Os 14/01
  • 13 Os 178/03
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 178/03
    Vgl; Beisatz: Die auch beim Verteidigerwechsel sicherzustellende Effektivität der Verteidigung ist anhand der dem Angeklagten und seinem rechtskundigen Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen. (T1)
  • 12 Os 37/04
    Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04
    nur: Vielmehr ist dabei auch der Umstand miteinzubeziehen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bereits ab der Eröffnung des Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung Verfahrensbeteiligungsrechte offenstanden, die die Vorbereitung der Hauptverhandlung erleichtern. (T2); Beisatz: Überdies ist ab Kundmachung der Anklageschrift bzw deren Rechtskraft der Gegenstand der Hauptverhandlung exakt eingegrenzt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116664

Dokumentnummer

JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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