Norm
StPO §221Rechtssatz
Die auch beim Verteidigerwechsel sicherzustellende Effektivität der Verteidigung ist anhand der dem Angeklagten und seinem rechtskundigen Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen. Je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich noch dauern wird, desto geringer kann daher die Vorbereitungszeit für erste Prozesshandlungen im Verfahren angesetzt werden, weil es die dann jedenfalls sukzessiv mögliche umfassende Information zulässt, zweckdienliche Anträge in aller Regel in einem späteren Prozessstadium zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119253Dokumentnummer
JJR_20040714_OGH0002_0130OS00178_0300000_004