Norm
StPO §221Rechtssatz
Es widerspricht nicht der Vorschrift des § 221 StPO, wenn in der rechtzeitig zugestellten Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter nur ein Verbrechenstatbestand genannt wird, obwohl der Strafantrag noch auf ein anderes Verbrechen lautet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0098254Dokumentnummer
JJR_19491011_OGH0002_0020OS01065_4800000_001