Norm: FinStrG §25 Abs1StPO §191FinStrG §53 Abs4
Rechtssatz: Die Bestimmung über das Absehen von der Strafe nach § 25 Abs 1 erster Satz FinStrG betrifft ausschließlich den verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gelangt die Bestimmung über die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 191 StPO zur Anwendung. Dies auch dann, wenn sich die Zuständigkeit des Gerichts ausschließlich auf § 53 Abs 4 FinStrG gründ... mehr lesen...
Gründe: I. Im Verfahren zum AZ 6 a Vr 3434/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurden für Peter T*** mit Bezug auf einen Geleitbrief des Bundesministeriums für Justiz (S 25/LII) zwei Überbringer-Sparbücher mit einem Einlagenstand von zusammen 1 Mio S als Sicherheitsleistung erlegt. In der Einlieferungs-Anzeige der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien (ON 548) scheint als "Erleger" Rechtsanwalt Dr. Otto P*** mit dem Beisatz "für Peter T*** Kfm. Flötzersteig 224 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VAStPO §191 AStPO §192
Rechtssatz: Eine freiwerdende Kaution ist dem Erleger zurückzustellen. Im Fall einander widerstreitender Ausfolgungsansprüche ist die Sicherheitsleistung nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Wer im Fall des Erlages durch einen Machthaber als Erleger aufgetreten ist, ist Tatfrage, die im Streitfall zu einem Vorgehen nach § 1425 ABGB Anlaß geben kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §961StPO §191 AStPO §192
Rechtssatz: Nach dem Freiwerden einer strafgerichtlich hinterlegten Sicherheitsleistung (§ 191 Abs 1 erste Fallgruppe StPO) kommt dem Strafgericht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Kaution oder um eine Bürgschaftssumme handelt, keine andere Stellung zu als einem sonstigen Verwahrer: die Sicherheitsleistung ist demgemäß (vgl § 961 ABGB) mit Zuwachs dem Erleger zurückstellen. E... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 22.Dezember 1987, GZ 8 a Vr 1077/87-36, wurde die für Truta C*** und Sorin C*** in Form von Sparbüchern der Wiener Neustädter Sparkasse mit einem Einlagenstand von je 15.000 S per 24. September 1987 erlegten Haftkautionen für verfallen erklärt. Dieser Beschluß erwuchs am 7.Jänner 1988 in Rechtskraft. Mit Beschluß vom 25.Februar 1988, GZ 8 a Vr 1077/87-41, verfügte der Untersuchungsrichter die Abführung der ... mehr lesen...
Norm: StPO §191
Rechtssatz: Zinsen, die nach Rechtskraft des Verfalls der Kaution anfallen, gehören nicht dem Erleger, sondern dem Bund. Entscheidungstexte 15 Os 74/88 Entscheidungstext OGH 07.06.1988 15 Os 74/88 Veröff: SSt 59/39 12 Os 83/96 Entscheidungstext OGH 05.09.1996 12 Os 83/96 ... mehr lesen...
Norm: StGB §42StPO §191
Rechtssatz: Dass dem Angeklagten auch eine weitere, mit einer die Grenze von einem Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung zur Last liegt, schließt die Anwendung des § 42 StGB auf in dessen Abs 1 genannte Taten nicht aus. Entscheidungstexte 9 Os 179/83 Entscheidungstext OGH 20.12.1983 9 Os 179/83 ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §191 A
Rechtssatz: Das Gelöbnis verpflichtet nicht dazu, die durch die Verhaftung in einer anderen Strafsache bedingte Veränderung des Aufenthaltes dem Gericht bekannt zu geben. Entscheidungstexte 11 Os 73/73 Entscheidungstext OGH 18.06.1973 11 Os 73/73 Veröff: EvBl 1973/308 S 637 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: StPO §175 Abs1 Z4 GStPO §180 Abs5StPO §191 A
Rechtssatz: Die neuerliche Begehung strafbarer Handlungen nach einer Enthaftung gegen Gelöbnis kann wohl den Haftgrund nach dem § 175 Abs 1 Z 4 StPO herbeiführen, stellt aber für sich allein noch keinen Gelöbnisbruch dar, sofern diese neuerlichen Straftaten nicht das Ziel verfolgten, die früheren strafbaren Handlungen zu verschleiern oder die sonst gegen den Täter wegen dieser bereits eingeleit... mehr lesen...
Norm: StPO aF §191 A
Rechtssatz: Kein Gelöbnisbruch bei Mitteilung des Aufenthaltswechsels gegenüber dem Gericht oder überhaupt polizeilicher Meldung unter der neuen Anschrift (RZ 1963,46). Entscheidungstexte 13 Os 95/72 Entscheidungstext OGH 12.10.1972 13 Os 95/72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:197... mehr lesen...
Norm: StPO idF StRÄG 1971 §180 Abs5StPO aF §191 A
Rechtssatz: Zweck des Gelöbnisses ist ua, Gewähr dafür zu schaffen, daß der Angeklagte jederzeit dem Gericht zur Verfügung steht und die Voruntersuchung und das anschließende Strafverfahren dadurch nicht erschwert wird, daß sein neuer Aufenthalt erst ermittelt werden muß. Mußten polizeiliche Ladungen postamtlich hinterlegt werden, konnten Kriminalbeamte den Angeklagten an der angegebenen Adresse... mehr lesen...
Norm: StPO §191 A
Rechtssatz: Bei der Frage, ob eine Vorhaft trotz Gelöbnisbruches als unverschuldet im Sinne des § 55 a StG auf die Strafe anzurechnen ist, kommt es darauf an, ob sich der Gelöbnisbruch auf das Strafverfahren tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Die Frage, ob zureichende
Gründe: für die Inhaftnahme eines Beschuldigten oder Angeklagten vorliegen, ist getrennt von der anderen Frage zu beantworten, ob die Verhängung der Haft auf ... mehr lesen...
Norm: StPO §191 A
Rechtssatz: Das nach dem § 191 StPO zu leistende Gelöbnis bezieht sich nicht auf einen Rückfall (so schon EvBl 1946/620). Entscheidungstexte 11 Os 127/69 Entscheidungstext OGH 13.11.1969 11 Os 127/69 Veröff: SSt 40/55 = EvBl 1970/155 S 247 11 Os 104/71 Entscheidungstext OGH 22.07.1971 11 Os 104/71 ... mehr lesen...
Norm: StGG Art8StPO §173 Abs2 AStPO §175 Z1 CStPO §175 Z2StPO §175 Z3StPO §175 Z4StPO §180StPO §191 A
Rechtssatz: Eine Beschränkung oder Aufhebung der Freiheit der Person durch das Gericht ohne Vorliegen der im XIV.Hauptstück der StPO festgelegten Voraussetzungen verletzt das Gesetz in dem in diesem Hauptstück zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Freiheit der Person (hier: Abforderung des Gelöbnisses vom Täter, das in seinem und im Eigentum se... mehr lesen...
Norm: StPO §175 CStPO §191 A
Rechtssatz: Die wegen Gelöbnisbruches gemäß dem § 191 StPO verhängte Untersuchungshaft ist keine Haft sui generis und kann daher nur bei Vorliegen eines der Haftgründe des § 175 StPO aufrecht bleiben. Entscheidungstexte 9 Os 238/58 Entscheidungstext OGH 22.09.1958 9 Os 238/58 Veröff: SSt XXIX/50 = JBl 1959 H1/2,40 = RZ 1959 H1,11 ... mehr lesen...
Norm: StPO §191 AStPO §193
Rechtssatz: Der Bruch des nach § 191 StPO geleisteten Gelöbnisses zieht nur die Wiederverhängung der Untersuchungshaft, nicht aber auch notwendigerweise den Verfall der Kaution nach § 193 Abs 2 StPO nach sich. Entscheidungstexte 5 Os 212/54 Entscheidungstext OGH 19.03.1954 5 Os 212/54 Veröff: SSt XXV/29 = EvBl 1954/158 S 232 = JBl 1954 H21,544 ... mehr lesen...
Norm: StPO §191 AStPO §193
Rechtssatz: Unter Entfernung vom Wohnort ist die Entfernung von der Wohngemeinde und nicht etwa die Entfernung von der Wohnung zu verstehen. Entscheidungstexte 5 Os 212/54 Entscheidungstext OGH 19.03.1954 5 Os 212/54 Veröff: SSt XXV/29 = EvBl 1954/158 S 232 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StPO §191 A
Rechtssatz: Wohnungswechsel bei Bekanntgabe der neuen Anschrift an Untersuchungsrichter kein Gelöbnisbruch. Entscheidungstexte 5 Os 1064/52 Entscheidungstext OGH 07.11.1952 5 Os 1064/52 Veröff: SSt XXIII/88 = EvBl 1953/259 S 327 13 Os 95/72 Entscheidungstext OGH 12.10.1972 13 Os 95/72 ... mehr lesen...