Norm
StPO §191 ARechtssatz
Der Bruch des nach § 191 StPO geleisteten Gelöbnisses zieht nur die Wiederverhängung der Untersuchungshaft, nicht aber auch notwendigerweise den Verfall der Kaution nach § 193 Abs 2 StPO nach sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0097844Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009