Norm
ABGB §1425 VARechtssatz
Eine freiwerdende Kaution ist dem Erleger zurückzustellen. Im Fall einander widerstreitender Ausfolgungsansprüche ist die Sicherheitsleistung nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Wer im Fall des Erlages durch einen Machthaber als Erleger aufgetreten ist, ist Tatfrage, die im Streitfall zu einem Vorgehen nach § 1425 ABGB Anlaß geben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033533Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009