Norm
StPO §191 ARechtssatz
Bei der Frage, ob eine Vorhaft trotz Gelöbnisbruches als unverschuldet im Sinne des § 55 a StG auf die Strafe anzurechnen ist, kommt es darauf an, ob sich der Gelöbnisbruch auf das Strafverfahren tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Die Frage, ob zureichende Gründe für die Inhaftnahme eines Beschuldigten oder Angeklagten vorliegen, ist getrennt von der anderen Frage zu beantworten, ob die Verhängung der Haft auf ein diese auslösendes Verschulden des Beschuldigten oder Angeklagten zurückzuführen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097899Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009