Norm
FinStrG §25 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung über das Absehen von der Strafe nach § 25 Abs 1 erster Satz FinStrG betrifft ausschließlich den verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gelangt die Bestimmung über die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 191 StPO zur Anwendung. Dies auch dann, wenn sich die Zuständigkeit des Gerichts ausschließlich auf § 53 Abs 4 FinStrG gründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2020:RL0000210Im RIS seit
20.08.2020Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020