RS OGH 2020/6/22 7Bs64/20s

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Veröffentlicht am 22.06.2020
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Norm

FinStrG §25 Abs1
StPO §191
FinStrG §53 Abs4

Rechtssatz

Die Bestimmung über das Absehen von der Strafe nach § 25 Abs 1 erster Satz FinStrG betrifft ausschließlich den verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gelangt die Bestimmung über die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 191 StPO zur Anwendung. Dies auch dann, wenn sich die Zuständigkeit des Gerichts ausschließlich auf § 53 Abs 4 FinStrG gründet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2020:RL0000210

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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