Norm
StPO §175 CRechtssatz
Die wegen Gelöbnisbruches gemäß dem § 191 StPO verhängte Untersuchungshaft ist keine Haft sui generis und kann daher nur bei Vorliegen eines der Haftgründe des § 175 StPO aufrecht bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0097851Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009