Norm
StGB §42Rechtssatz
Dass dem Angeklagten auch eine weitere, mit einer die Grenze von einem Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung zur Last liegt, schließt die Anwendung des § 42 StGB auf in dessen Abs 1 genannte Taten nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091483Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019