RS OGH 1972/11/16 12Os117/72, 9Os35/73, 13Os143/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1972
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Norm

StPO §175 Abs1 Z4 G
StPO §180 Abs5
StPO §191 A

Rechtssatz

Die neuerliche Begehung strafbarer Handlungen nach einer Enthaftung gegen Gelöbnis kann wohl den Haftgrund nach dem § 175 Abs 1 Z 4 StPO herbeiführen, stellt aber für sich allein noch keinen Gelöbnisbruch dar, sofern diese neuerlichen Straftaten nicht das Ziel verfolgten, die früheren strafbaren Handlungen zu verschleiern oder die sonst gegen den Täter wegen dieser bereits eingeleiteten Verfolgung zu verhindern oder zu erschweren, weshalb auch die allfällige neuerliche Haft gemäß den §§ 55 a bzw 266 a StG anzurechnen ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 117/72
    Entscheidungstext OGH 16.11.1972 12 Os 117/72
  • 9 Os 35/73
    Entscheidungstext OGH 28.06.1973 9 Os 35/73
    nur: Die neuerliche Begehung strafbarer Handlungen nach einer Enthaftung gegen Gelöbnis stellt aber für sich allein noch keinen Gelöbnisbruch dar, sofern diese neuerlichen Straftaten nicht das Ziel verfolgten, die früheren strafbaren Handlungen zu verschleiern. (T1)
  • 13 Os 143/73
    Entscheidungstext OGH 17.12.1975 13 Os 143/73
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097904

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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