Norm
StPO §175 Abs1 Z4 GRechtssatz
Die neuerliche Begehung strafbarer Handlungen nach einer Enthaftung gegen Gelöbnis kann wohl den Haftgrund nach dem § 175 Abs 1 Z 4 StPO herbeiführen, stellt aber für sich allein noch keinen Gelöbnisbruch dar, sofern diese neuerlichen Straftaten nicht das Ziel verfolgten, die früheren strafbaren Handlungen zu verschleiern oder die sonst gegen den Täter wegen dieser bereits eingeleiteten Verfolgung zu verhindern oder zu erschweren, weshalb auch die allfällige neuerliche Haft gemäß den §§ 55 a bzw 266 a StG anzurechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097904Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009