Norm
StPO idF StRÄG 1971 §180 Abs5Rechtssatz
Zweck des Gelöbnisses ist ua, Gewähr dafür zu schaffen, daß der Angeklagte jederzeit dem Gericht zur Verfügung steht und die Voruntersuchung und das anschließende Strafverfahren dadurch nicht erschwert wird, daß sein neuer Aufenthalt erst ermittelt werden muß. Mußten polizeiliche Ladungen postamtlich hinterlegt werden, konnten Kriminalbeamte den Angeklagten an der angegebenen Adresse nicht antreffen, so bedarf es nicht noch einer weiteren gerichtlichen Ladung an eine vom Angeklagten angegebene Adresse, an der er jedoch tatsächlich nie anzutreffen ist und über die er auch nicht erreicht werden kann, um die Voraussetzungen des Gelöbnisbruches zu schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097875Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009