Norm
StPO §191 ARechtssatz
Das Gelöbnis verpflichtet nicht dazu, die durch die Verhaftung in einer anderen Strafsache bedingte Veränderung des Aufenthaltes dem Gericht bekannt zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097835Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009