Norm
ABGB §961Rechtssatz
Nach dem Freiwerden einer strafgerichtlich hinterlegten Sicherheitsleistung (§ 191 Abs 1 erste Fallgruppe StPO) kommt dem Strafgericht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Kaution oder um eine Bürgschaftssumme handelt, keine andere Stellung zu als einem sonstigen Verwahrer: die Sicherheitsleistung ist demgemäß (vgl § 961 ABGB) mit Zuwachs dem Erleger zurückstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019029Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009