Norm
StGG Art8Rechtssatz
Eine Beschränkung oder Aufhebung der Freiheit der Person durch das Gericht ohne Vorliegen der im XIV.Hauptstück der StPO festgelegten Voraussetzungen verletzt das Gesetz in dem in diesem Hauptstück zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Freiheit der Person (hier:
Abforderung des Gelöbnisses vom Täter, das in seinem und im Eigentum seiner Gattin stehende Haus bei sonstiger Verhaftung nicht zu betreten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0072947Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009