TE OGH 1997/4/8 4Ob94/97w

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Graf sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Martina W*****, vertreten durch Czerwenka & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, infolge Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31.Jänner 1997, GZ 17 R 295/96v-9, mit dem der Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.Oktober 1996, GZ 23 Cg 260/96s-2, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird aufgetragen, über den Rekurs neuerlich zu entscheiden.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Exekutionsführung in den Hälfteanteil der ihr gehörigen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** W*****, zur Hereinbringung der Forderung von S 4,285.289,37 sA zu dulden. Eventualiter begehrt die Klägerin S 1,060.000,-- sA. Die Klägerin beantragt weiters, die Klage im Grundbuch anzumerken.

Das Erstgericht bewilligte den Antrag; es ersuchte das Grundbuchsgericht, die Eintragung zu vollziehen und die Beteiligten zu verständigen. Das Grundbuchsgericht ordnete an, die grundbücherliche Eintragung zu vollziehen.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs der Beklagten zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Beschluß über die Streitanmerkung sei der Beklagten am 15.11.1996 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Beklagte habe den Rekurs am 2.12.1996 zur Post gegeben; der Rekurs sei daher verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Die Beklagte bekämpft den Zurückweisungsbeschluß als aktenwidrig. Der Beschluß über die Streitanmerkung sei ihr erst am 19.11.1996 durch Hinterlegung zugestellt worden.

Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozeßgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu entscheiden. Es sind daher die Rekursfristen des Grundbuchsgesetzes maßgebend; ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht (stRsp ua EvBl 1993/87 mwN; RIS-Justiz RS0060516). Gemäß § 123 GBG beträgt die Rekursfrist bei Zustellungen im Inland 30 Tage.Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er im Zuge eines Rechtsstreites beim Prozeßgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu entscheiden. Es sind daher die Rekursfristen des Grundbuchsgesetzes maßgebend; ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht (stRsp ua EvBl 1993/87 mwN; RIS-Justiz RS0060516). Gemäß Paragraph 123, GBG beträgt die Rekursfrist bei Zustellungen im Inland 30 Tage.

Die Beklagte hat den Rekurs am 2.12.1996 zur Post gegeben. Der Rekurs ist unabhängig davon rechtzeitig, ob die angefochtene Entscheidung der Beklagten am 15.11.1996 oder erst am 19.11.1996 zugestellt wurde.

Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben. Da durch eine Sachentscheidung der Instanzenzug verschoben würde, war der angefochtene Beschluß aufzuheben (stRsp ua SZ 43/212 = EvBl 1971/140; RIS-Justiz RS0007037). Dem Rekursgericht war aufzutragen, neuerlich über den Rekurs zu entscheiden.

Anmerkung

E45576 04A00947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00094.97W.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19970408_OGH0002_0040OB00094_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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