Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harald H*****, Installateur, ***** vertreten durch Dr. Gerlinde Dellhorn, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei J***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 161.478,26 brutto sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Jänner 1997, GZ 9 Ra 291/96x-5, womit der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Juli 1996, GZ Jv 1880-17/96-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Antrag der beklagten Partei, den erkennenden Senat wegen Befangenheit abzulehnen, abgewiesen wurde, keine Folge.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Ablehnungsantrages abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Mangels einer anderslautenden Regelung ist davon auszugehen, daß auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist (RZ 1992/47 = Arb 10.989). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit der Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit der Beschlüsse in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet. Der Oberste Gerichtshof erblickt in der Rechtsmittelbeschränkung des zweiten Halbsatzes des § 24 Abs 2 JN in ständiger Rechtsprechung eine abschließende Sonderregelung in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung (= Abweisung) der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (EvBl 1991/36 mwH auf die ständige Judikatur; RZ 1992/47 = Arb 10.989).Mangels einer anderslautenden Regelung ist davon auszugehen, daß auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN anzuwenden ist (RZ 1992/47 = Arb 10.989). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit der Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt Paragraph 24, Absatz 2, JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit der Beschlüsse in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet. Der Oberste Gerichtshof erblickt in der Rechtsmittelbeschränkung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 24, Absatz 2, JN in ständiger Rechtsprechung eine abschließende Sonderregelung in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung (= Abweisung) der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (EvBl 1991/36 mwH auf die ständige Judikatur; RZ 1992/47 = Arb 10.989).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E46311 09B01647European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00164.97A.0528.000Dokumentnummer
JJT_19970528_OGH0002_009OBA00164_97A0000_000