Begründung: Das Erstgericht wies den auf Zuweisung der Ehewohnung gerichteten Antrag der Frau ab. Das Rekursgericht faßte inhaltlich einen Aufhebungsbeschluß und sprach aus, daß der ordentlichen Revisionsrekurs zulässig sei. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Mannes, dessen Zulässigkeit jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Rechtliche Beurteilung Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 info... mehr lesen...
Begründung: Wegen eines von der Witwe des Erblassers ua gegen die Verlassenschaft angestrengten Prozesses, in dem sie Eigentumsansprüche an Spareinlagen geltend macht, die in der Todfallsaufnahme als in die Verlassenschaft fallendes Vermögen aufgenommen wurden, hatte das Erstgericht am 5.Juni 1989 eine Verlassenschaftskuratorin bestellt. Am 21.Feber 1991 gab der Rechtsanwalt Dr.Markus Purtscher als Vertreter der Witwe zu einem Drittel des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab u... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs2AußStrG §13 Abs4AußStrG §14 Abs2 Z1 C3a
Rechtssatz: Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist dann, wenn bei Anwendung dieser G... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1
Rechtssatz: Das für die Rechtsmittelzulässigkeit normierte Erfordernis einer S 50000,-- übersteigenden Bewertung gilt nicht nur für bestätigende und aufhebende Beschlüsse, sondern auch für Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes. Entscheidungstexte 4 Ob 513/91 Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 513/91 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs1 Z1AußStrG §59AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2
Rechtssatz: Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie z.B. diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtliche Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst (hier: das Verlassenschaftsverfahren) vermögensrechtlicher Natur ist; daraus f... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 27. August 1990 verstorbenen Georg S*****, zuletzt wohnhaft in ***** W*****, infolge Revisionsrekurses des Horst K*****, vertreten durch Dr. Hans Jörg Platzer, öffentlicher Notar in Wels, gegen den Be... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrte die Ausstellung von Amtszeugnissen durch das Exekutionsgericht Wien über die in der Zeit vom 1. 1. 1975 bis 31. 12. 1989 bei diesem Gericht gegen ihn bzw. seine am 27. 1. 1988 verstorbene Mutter, deren Alleinerbe er sei, angefallenen Exekutionsverfahren. Die Verfahren seien zwar größtenteils eingestellt worden, er habe sich jedoch an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen noch immer keine vollständige Übersicht über diese Verfahren ver... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C4AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1997 §14 D3AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs4 B4MRG §37 Abs3 Z16NWG §9 Abs1WEG 2002 §52 Abs1WEG 2002 §52 Abs2WGG §22 Abs4
Rechtssatz: Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Bucheinsichtssache des Antragstellers Werner *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin M*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einsicht in die ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1AußStrG 2005 §59 Abs2
Rechtssatz: Fehlt der Bewertungsausspruch, so ist er vom Rekursgericht nachzutragen. Entscheidungstexte 7 Ob 548/90 Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 548/90 1 Ob 510/91 Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 510/91 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung In Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige durch den Jugendgerichtshof richtet sich das Verfahren nach den für die Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen, somit nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (§ 22 Abs. 2 JGG 1961; 486 BlgNR XVII.GP 33). Gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 AußStrG in der nach dem Datum der Entscheidung der zweiten Instanz b... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde der 37-jährige Ernst Maria George (auch Georg Ernst) P*** (zu 1.) des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs. 1 StGB, (zu 2.) des Vergehens der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach § 195 Abs. 1 StGB, (zu 3. und 4.) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 StGB und (zu 5.) des Vergeh... mehr lesen...
Begründung: Der zum Zeitpunkt der Einbringung der Unterhaltsklage bereits großjährige Kläger begehrte vom Beklagten, seinem Vater, die Zahlung von monatlich 2.900 S für die Zeit vom 15. September bis 6. Juli eines jeweiligen Jahres und von monatlich 1.200 S für die Zeit vom 7. Juli bis 14. September eines jeweiligen Jahres als gesetzlichen Unterhalt. Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit folgende Unterhaltsbeträge zu be... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 Abs2FinStrG §35 Abs1FinStrG §44 Abs1 litc
Rechtssatz: Zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch beim Schmuggel und beim vorsätzlichen Eingriff in Monopolrechte. Schon die Nichtstellung von Waren (Monopolgegenstände) beim ausländischen Zollamt kann strafbaren Versuch eines Schmuggels (Eingriffes in Monopolrechte) begründen. Daß die vom Täter angestrebte ausländische Ausgangsabfertigung als faktische Bedingung für die... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 Abs2FinStrG §44 Abs1 litaStGB §15 Abs2 B1
Rechtssatz: Für die Frage, ob eine bestimmte Handlung des Täters, mit der er seinen Tatentschluss betätigt, auch aktionsmäßig ausführungsnah ist, kommt es nur darauf an, ob es nach dem Tatplan noch weiterer deliktstypisch wesentlicher Zwischenakte des Täters bedarf, ehe er zur eigentlichen Ausführung schreiten kann, oder ob er damit manipulativ schon die letzte Phase seines Vorhabens v... mehr lesen...
Begründung: Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs. 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn ein ziffernmäßig bestimmter Betrag gefordert, sondern auch dann, wenn ein Bruchteilstitel begehrt wird. Es kommt dann auf die Feststellungen der Vorinstanzen über die Höhe des Nettoeinkommens des Beklagten und erst mang... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile ist aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsstreit schlossen die Parteien für den Fall der Scheidung einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 30 % seines jeweiligen Nettoeinkommens an die Klägerin ab 10.3.1978 verpflichtete. Als Vergleichsgrundlage hielten die Parteien die Sorgepflicht des Beklagten für die am 29.1.1960 geborene eheliche Tochter Herta und das monatliche Ei... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 Abs2FinStrG §33 Abs1
Rechtssatz: Die Abgabe einer unrichtigen Bilanz sowie darauf gründender (unrichtiger) Steuererklärungen mit dem Vorsatz, eine Abgabenverkürzung zu bewirken, stellt den typischen Fall eines - damit beendeten - Versuchs der Hinterziehung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben dar, sowohl der Täter von sich aus alles getan hat, um den verpönten Erfolg herbeizuführen und nur noch auf dessen Eintritt zu wart... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs3JN §58ZPO §500 Abs2 IIA2ZPO §502 Abs3 Dh
Rechtssatz: Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn monatlich ein ziffernmäßig bestimmter Betrag gefordert wird, sondern auch wenn ... mehr lesen...