RS OGH 1988/3/8 15Os7/88, 12Os109/88, 11Os126/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1988
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Norm

FinStrG §13 Abs2
FinStrG §44 Abs1 lita
StGB §15 Abs2 B1

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine bestimmte Handlung des Täters, mit der er seinen Tatentschluss betätigt, auch aktionsmäßig ausführungsnah ist, kommt es nur darauf an, ob es nach dem Tatplan noch weiterer deliktstypisch wesentlicher Zwischenakte des Täters bedarf, ehe er zur eigentlichen Ausführung schreiten kann, oder ob er damit manipulativ schon die letzte Phase seines Vorhabens vor dem geplanten Ausführungsbeginn erreicht hat. Von dritten (nicht tatbeteiligten) Personen vorzunehmende Handlungen hingegen, die sich als (gleichwohl) unerlässliche Bedingung für die weitere Abwicklung des Tatplanes darstellen, stehen im Falle ihres tatplanwidrigen Unterbleibens der Annahme einer aktionsmäßigen Ausführungsnähe eines Täterverhaltens, mit dem insoweit alles für den Eintritt einer solchen Bedingung Erforderliche bereits vorgekehrt wurde, ebensowenig entgegen, wie ein zufälliges Hindernis, welches das weitere Fortschreiten des Tatplanes vereitelt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 7/88
    Entscheidungstext OGH 08.03.1988 15 Os 7/88
    Veröff: JBl 1988,661 = RZ 1988/49 S 191
  • 12 Os 109/88
    Entscheidungstext OGH 13.10.1988 12 Os 109/88
    nur: Für die Frage, ob eine bestimmte Handlung des Täters, mit der er seinen Tatentschluss betätigt, auch aktionsmäßig ausführungsnah ist, kommt es nur darauf an, ob es nach dem Tatplan noch weiterer deliktstypisch wesentlicher Zwischenakte des Täters bedarf, ehe er zur eigentlichen Ausführung schreiten kann, oder ob er damit manipulativ schon die letzte Phase seines Vorhabens vor dem geplanten Ausführungsbeginn erreicht hat. (T1)
  • 11 Os 126/10d
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 11 Os 126/10d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087299

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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