Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Hofmann, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva S***, Hausfrau, Wien 19., Hammerschmidtgasse 18/19, vertreten durch Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johann S***, Kasinoangestellter, Wien 19., Hammerschmidtgasse 18/19, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 29. November 1985, GZ. 47 R 2076/85-23, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs. 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn ein ziffernmäßig bestimmter Betrag gefordert, sondern auch dann, wenn ein Bruchteilstitel begehrt wird. Es kommt dann auf die Feststellungen der Vorinstanzen über die Höhe des Nettoeinkommens des Beklagten und erst mangels solcher Feststellungen auf die Klagebehauptungen an (EvBl. 1972/182 ua., zuletzt etwa 1 Ob 1504/85). Hier übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, wenn man die Feststellungen der Vorinstanzen über die Höhe des Nettoeinkommens des Beklagten zugrunde legt, wohl 15.000 S, nicht aber 300.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Bei Beurteilung der Frage, ob einer im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann lebenden Ehefrau ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch in Geld zusteht, handelt es sich um eine bloße Bemessungsfrage, wenn allein auf Grund der Beurteilung der Bedürfnisse, der vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Beklagten abzuwägen ist, ob die vom Beklagten erbrachten Unterhaltsleistungen in Form von Wirtschaftsgeld oder von Naturalleistungen dem Ausmaß nach zu gering sind (EFSlg. 16.261/1, 25.703, 27.828, 32.542, 34.465, 44.081, 44.082 ua.). Nur diese Fragen sind hier Gegenstand der außerordentlichen Revision, und zwar auch insoweit, als sie den Monat November 1984 betreffen.
Anmerkung
E07891European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB01506.86.0225.000Dokumentnummer
JJT_19860225_OGH0002_0050OB01506_8600000_000