Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Adelheid K***, geboren am 6.Juni 1988, infolge Revisionsrekurses des Vaters Matthias K***, Wien 7., Neustiftgasse 10/2/17, vertreten durch Dr.Richard Soyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Rekursgericht vom 16.Jänner 1990, GZ 22 R 56/89-9, womit der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien als Pflegschaftsgerichtes vom 20.September 1989, GZ 13 P 115/89-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Ausspruch nachzutragen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig ist oder nicht.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige durch den Jugendgerichtshof richtet sich das Verfahren nach den für die Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen, somit nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (§ 22 Abs. 2 JGG 1961; 486 BlgNR XVII.GP 33). Gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 AußStrG in der nach dem Datum der Entscheidung der zweiten Instanz bereits anzuwendenden Fassung nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig ist oder nicht, und diesen Ausspruch gemäß § 13 Abs. 2 AußStrG kurz zu begründen. Dieser Ausspruch fehlt und ist daher nachzutragen (§ 419 ZPO; vgl. EvBl. 1984/15).
Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dann steht es dem Rechtsmittelwerber frei, die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs innerhalb der Rekursfrist nach Zustellung der Entscheidung der zweiten Instanz durch eine Ergänzung seines bereits erhobenen Revisionsrekurses geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 AußStrG) bzw. eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (vgl. Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten WertgrenzenNovelle 1989 in ÖJZ 1989, 753).
Anmerkung
E20369European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00548.9.0322.000Dokumentnummer
JJT_19900322_OGH0002_0070OB00548_9000000_000