TE OGH 1991/3/6 1Ob510/91 (1Ob511/91)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in den Rechtssachen des Antragstellers Dr. Friedrich Wilhelm K*****, wegen Ausstellung von Amtszeugnissen über Exekutionsverfahren gemäß § 281 AußStrG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers, vertreten durch Dr. Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 1990, GZ 46 R 803/90-10, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 20. Juli 1990, GZ 13 Nc 16, 17/90-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch einen Ausspruch gemäß § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG und diesem entsprechend durch einen solchen nach Z 2 oder Z 3 dieser Gesetzesstelle zu ergänzen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte die Ausstellung von Amtszeugnissen durch das Exekutionsgericht Wien über die in der Zeit vom 1. 1. 1975 bis 31. 12. 1989 bei diesem Gericht gegen ihn bzw. seine am 27. 1. 1988 verstorbene Mutter, deren Alleinerbe er sei, angefallenen Exekutionsverfahren. Die Verfahren seien zwar größtenteils eingestellt worden, er habe sich jedoch an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen noch immer keine vollständige Übersicht über diese Verfahren verschaffen können, weil ein Teil der Fahrnisexekutionsakten nach erfolglosen Vollzugsversuchen abgelegt worden seien, ohne daß der Antragsteller hievon verständigt worden sei, und die von seiner Mutter hinterlassenen Papiere hierüber keinen erschöpfenden Aufschluß über die Verbindlichkeiten gäben. Zur Rechtfertigung seines Antrages beruft er sich auf § 281 AußStrG.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die Ausstellung solcher Amtszeugnisse erfordere die Durchsicht der Namensverzeichnisse aus 14 Jahren und die schriftliche Ausfertigung unter Anführung der Aktenzahl, der betreibenden Partei, der Höhe der Forderung und der Exekutionsart sowie mit dem Vermerk, ob das Verfahren eingestellt wurde oder nicht. Für derart zeitraubende Arbeiten stehe dem Gericht kein Personal zur Verfügung. Außerdem müsse es gemäß § 55 Abs.5 Geo auch nur schriftliche Anfragen, die sich durch eine kurze Mitteilung erledigen lassen, schriftlich beantworten.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Zufolge § 78 EO seien im Exekutionsverfahren, soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet sei, die dort genannten allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung anzuwenden; eine Bestimmung, ob und inwieweit das Außerstreitgesetz im Exekutionsverfahren anzuwenden sei, fänden sich dagegen in der Exekutionsordnung nicht. Mangels Anwendbarkeit des § 281 AußStrG, auf den sich der Antragsteller berufen habe, habe das Erstgericht dessen Anträge zu Recht abgewiesen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stütze sich auf § 78 EO und § 528 ZPO.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, über den derzeit noch nicht abgesprochen werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Bei der gemäß § 281 AußStrG über Antrag zu verfügenden Ausstellung von Amtszeugnissen über aktenmäßig bekannte Tatsachen durch das Gericht handelt es sich um eine Angelegenheit des Verfahrens außer Streitsachen (NZ 1970, 91), selbst wenn die Tatsachen, deren Bestätigung begehrt wird, in Akten festgehalten sind, die kein außerstreitiges Verfahren zum Gegenstand haben.

§ 281 AußStrG sieht die Ausstellung dort näher beschriebener Amtszeugnisse vor, ohne diese gerichtliche Tätigkeit auf Akten einzuschränken, die außerstreitige Verfahren zum Inhalt haben. Auch der Entscheidung vom 3. 7. 1968, 6 Ob 172/68, die großteils in NZ 1970, 91 veröffentlicht ist, lag ein Antrag zugrunde, der kein außerstreitiges Verfahren, sondern einen Wechselprozeß zum Gegenstand hatte.

Ist über den Antrag deshalb, auch wenn er an das Exekutionsgericht Wien gerichtet ist, im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen, so richtet sich auch die Zulässigkeit des vom Antragsteller erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht nach § 78 EO bzw § 528 ZPO, sondern nach den Bestimmungen der §§ 13 ff AußStrG.

Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Entscheidungsgegenstand vermögensrechtlicher Natur ist, bezieht sich doch der Antrag nach dem Vorbringen des Antragstellers auf beim Exekutionsgericht Wien anhängige oder anhängig gewesene Exekutionen zur Hereinbringung von Forderungen und begehrt der Antragsteller die Ausstellung solcher Amtszeugnisse auch nur zur Vorbereitung weiterer Schritte in den ihm seinem Standpunkt zufolge bekanntzugebenden Exekutionsverfahren. Ist der Entscheidungsgegenstand aber vermögensrechtlicher Natur, ist die rekursgerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen nur dann anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt und der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- übersteigt (§ 14 Abs.1, Abs.2 Z 1 und Abs.3 AußStrG). In solchen Fällen hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs.1 AußStrG in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht und im letzteren Fall, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, im ersteren Fall jedoch, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht.

Da der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt, gemäß § 13 Abs.2 und 3 AußStrG nicht nur unanfechtbar, sondern auch für den Obersten Gerichtshof bindend ist (vgl. Petrasch in ÖJZ 1989, 749), kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels erst nach Ergänzung des rekursgerichtlichen Beschlusses in diesem Belange beurteilt werden. Das Gericht zweiter Instanz, das die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unzutreffenderweise an § 528 ZPO maß, wird seinen Beschluß durch den Ausspruch gemäß § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG und diesem entsprechend auch durch einen solchen nach Z 2 bzw. Z 3 dieser Gesetzesstelle zu ergänzen haben.

Anmerkung

E25405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00510.91.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19910306_OGH0002_0010OB00510_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten