Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei KR Ing. K***** K*****, vertreten durch Dr. Teja Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Parte... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war im Betrieb des Beklagten „Der K*****" vom 1. 10. 1997 bis 17. 6. 2005 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Beim Eintritt wurde zwischen den Streitteilen folgender Dienstvertrag geschlossen: „Auf das gegenständliche Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Handelsarbeiter-Kollektivvertrages Anwendung. Das Dienstverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen .... 1. Dienstverwendung Der Arbeitnehmer wird vornehmlich zur Verrich... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eduard R*****, Angestellter, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rec... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Dass eine Vereinbarung über eine über § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) keine Erweiterung des Entlassungstatbestands des § 27 Z 3 AngG bewirkt, haben die Vorinstanzen ohnedies richtig erkannt. Dies ändert aber nichts daran, dass - wie die Vorinstanzen ebenfalls richtig ausgeführt haben - bei Vorliegen der dafü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 11. 1976 bis zu seiner Entlassung vom 25. 8. 2003 als Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt. Die beklagte Partei betreibt ein Handelsunternehmen, wobei sie in Österreich Baustoffe für das Baugewerbe und -nebengewerbe vertreibt, welche von ihrer Muttergesellschaft in Deutschland produziert werden. Die beklagte Partei beschäftigt sich jedoch nicht mit der Verarbeitung dieser Baustoffe. Der Kläger hatte nach der Absolvierung ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze übernommen und keine darüber hinausgehenden getroffen hat. Die Behauptung, daß dem Berufungsgericht bei der Überprüfung der Beweiswürdigung Irrtümer und Fehler unterlaufen seien, legt hingegen keine Aktenwidrigkeit dar (RIS-Justiz RS0043203). Im übrigen hat das Berufun... mehr lesen...
Norm: ABGB §906AngG §7
Rechtssatz: Erklärt ein Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot den Eintritt gemäß § 7 Abs 2 AngG und begehrt die Abtretung der Ansprüche gegen den Besteller an ihn, hat er mit seiner Klage bindend das Eintrittsrecht gewählt und kann daher nicht später (in einer Tagsatzung) sein Begehren auf "Schadenersatz, hilfsweise Eintritt" umstellen. Das Wahlrecht ist durch die einmal ausgeübte Wahl endgültig erloschen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte (und Widerkläger) war von 1990 bis zu seiner Entlassung am 22. September 1995 als technischer Angestellter bei der klagenden (und widerbeklagten) Partei beschäftigt. Die klagende Partei bot ein - vom Beklagten als Angestelltem der Klägerin ausgearbeitetes - Werk (Herstellung und Lieferung von Rohrleitungen für einen Tunnelofen der V***** AG) an, wobei der Beklagte, dem die Gestattung für eine selbständige, die klagende Partei aber nicht konkurr... mehr lesen...
Norm: AngG §7
Rechtssatz: Eine Nebenbeschäftigung, der kein gesetzliches oder vertragliches Verbot entgegensteht und die die Arbeitspflichten nicht beeinträchtigt, ist zulässig. Eine Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung zu melden, besteht nicht (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 15/93 Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 15/93 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 2. Jänner 1981 bis 30. April 1986 und vom 5. Mai 1986 bis 25. Juni 1990 bei der Beklagten angestellt und als Korrektor beschäftigt. In dieser Eigenschaft war er mit den Vorarbeiten für die jährliche Erstellung des F*****jahrbuches betraut, das die Beklagte seit 1981 im Auftrag des S*****verbandes herstellte. Seit 1986 erledigte der Kläger sämtliche mit der Vorbereitung und Koordinierung der Herstellung des Jahrbuches verbundenen Aufgaben. Er s... mehr lesen...
Norm: AngG §7AngG §27 E1
Rechtssatz: Der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 1 AngG ist im Fall einer dem § 7 AngG nicht zu unterstellenden Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen nur dann erfüllt, wenn dem Angestellten konkrete Verstöße gegen seine Treuepflicht zur Last fallen oder er ein bestimmtes Verhalten einnimmt, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig macht, wie etwa Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Betriebsgeheimnissen etc. ... mehr lesen...
Norm: AngG §7AngG §27 E1AngG §27 E3EGV Maastricht Art48EG Amsterdam Art39
Rechtssatz: Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG zu bewirken. Nur bei Vorliegen der dafür notwendigen besonders ersc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 2.1.1961 bis 21.9.1989 bei der beklagten Partei als Sekretärin mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 45.000 S vierzehnmal jährlich beschäftigt. Die Tätigkeit der Klägerin bestand unter anderem in der Postverteilung, Aufteilung der Arbeit auf die einzelnen Abteilungen, Erledigung der Korrespondenz, Personalwesen und Anbotswesen. Die Klägerin arbeitete selbständig, teilweise jedoch nur nach Absprache zuerst mit ihrem Ehemann, der geme... mehr lesen...
Norm: AngG §7AngG §23 Abs7 VII
Rechtssatz: Da eine Rechtspflicht des Arbeitnehmers, noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber alle diesem bis dahin unbekannt gebliebenen Entlassungsgründe mitzuteilen, nicht besteht, kann auch das Unterlassen einer Meldung der Konkurrenztätigkeit nicht als rechtswidrig angesehen werden, weshalb ein Rückersatz der Abfertigung nicht auf die §§ 1295 ff ABGB gestützt werden kann. ... mehr lesen...
Norm: AngG §7AngG §27 Z3 E3DO für Vertragsbedienstete des Dorotheums §9
Rechtssatz: "Graduieren" von Edelsteinen als (genehmigte) nebenberufliche Tätigkeit eines Oberschätzmeisters im Dorotheum. Entscheidungstexte 4 Ob 113/77 Entscheidungstext OGH 06.12.1977 4 Ob 113/77 4 Ob 136/83 Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 136/8... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIbAngG §7 C
Rechtssatz: Eine Vertragsklausel, die dem Arbeitnehmer jede vom Arbeitgeber nicht genehmigte Nebentätigkeit verbietet, ist dahin auszulegen, daß nur solche Nebentätigkeiten verboten sind, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Deshalb kann die Ausübung einer Nebentätigkeit eine Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen durch die Nebentätigkeit beei... mehr lesen...
Norm: AngG §7
Rechtssatz: Für die Konkurrenzverbotsverletzung ist es unwesentlich, ob der Dienstnehmer aus der Tätigkeit einen Nutzen hatte. Entscheidungstexte 4 Ob 74/74 Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 74/74 Veröff: Arb 9314 Schlagworte SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Verletzung, Verstoß, Wettbewerbsverbot E... mehr lesen...
Norm: AngG §7AngG §27 Z3 E3
Rechtssatz: Trägt ein Angestellter nach Art, Ausmaß und Planmäßigkeit maßgeblich bei zum Zustandekommen, zur Abwicklung von Geschäften im Geschäftszweig seines Dienstgebers, so ist dies als Konkurrenzverbotsverletzung ein Entlassungsgrund. Entscheidungstexte 4 Ob 74/74 Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 74/74 Veröff: Arb 9314 ... mehr lesen...
Norm: AngG §7 GAngG §27 Z3 E3
Rechtssatz: Hat der Angestellte im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung sein eigenes Unternehmen zwar gegründet, aber den Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen, dann scheidet eine unerlaubte Konkurrenz jedenfalls dann aus, wenn der Geschäftsgegenstand des Unternehmens so allgemein gehalten und weitgefaßt ist, daß keine im Sinne einer drohenden Konkurrenz zu wertenden Schwerpunkte erkennbar sind, und der Arbeitgeber... mehr lesen...
Norm: AngG §7 GAngG §27 Z3 E3
Rechtssatz: Einem kaufmännischen Angestellten, der während eines Kündigungsschutzprozesses ein eigenes Unternehmen gründet, kann - wenn überhaupt - aus diesem Anlaß dann fristlos gekündigt werden, wenn er damit seinem Arbeitgeber im Sinne des § 60 Abs 1 HGB unerlaubt Konkurrenz macht. Das ist nur der Fall, wenn der Angestellte im Handelszweig des Arbeitgebers tätig wird (Anschluß an BAG 22,344 = AP Nr 4 zu § 60 HGB... mehr lesen...
Norm: AngG §7EGZPO ArtXLII IDa
Rechtssatz: Bei Übertretung des Konkurrenzverbotes (grundsätzlich) kein Anspruch auf Rechnungslegung und kein Anspruch auf Beeidigung der gelegten Rechnung. Entscheidungstexte 4 Ob 12/59 Entscheidungstext OGH 24.02.1959 4 Ob 12/59 Veröff: SozM IVA,163 = Arb 7006 = SZ 32/25 Schlagworte SW: Angestell... mehr lesen...
Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm binnen 14 Tagen über die vom Beklagten während seiner Anstellung beim Kläger im eigenen Namen und im Geschäftszweig des Klägers getätigten Geschäfte Rechnung zu legen, zu diesem Zweck ein genaues Verzeichnis über alle abgeschlossenen Geschäfte vorzulegen und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig seien, weil der Beklagte während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses bei ihm bereits e... mehr lesen...
Norm: AngG §7AngG §36
Rechtssatz: Soweit ein Verkaufsleiter die Verpflichtung übernimmt, nach beendetem Angestelltenverhältnis Kundenanschriften seines bisherigen Arbeitgebers nicht in einem neuen Angestelltenverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber zu verwenden, liegt darin die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes im Sinne von §§ 74 ff HGB. Eine solche Vereinbarung verpflichtet den Angestellten nur dann zur Einhaltung des Wettbewerbsverbotes... mehr lesen...