RS OGH 1976/8/26 2AZR377/75

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Veröffentlicht am 26.08.1976
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Norm

ABGB §914 IIIb
AngG §7 C

Rechtssatz

Eine Vertragsklausel, die dem Arbeitnehmer jede vom Arbeitgeber nicht genehmigte Nebentätigkeit verbietet, ist dahin auszulegen, daß nur solche Nebentätigkeiten verboten sind, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Deshalb kann die Ausübung einer Nebentätigkeit eine Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden. Die Übernahme der formalen Stellung eines GmbH-Geschäftsführers durch den Arbeitnehmer in einem mit dem Arbeitgeber nicht in Wettbewerb stehenden Unternehmen fällt nicht unter ein solches Nebentätigkeitsverbot.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Dienstvertrag, Nebenbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104469

Dokumentnummer

JJR_19760826_AUSL000_002AZR00377_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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