Norm
AngG §7Rechtssatz
Soweit ein Verkaufsleiter die Verpflichtung übernimmt, nach beendetem Angestelltenverhältnis Kundenanschriften seines bisherigen Arbeitgebers nicht in einem neuen Angestelltenverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber zu verwenden, liegt darin die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes im Sinne von §§ 74 ff HGB. Eine solche Vereinbarung verpflichtet den Angestellten nur dann zur Einhaltung des Wettbewerbsverbotes, wenn eine bezahlte Karenz vereinbart ist oder die besonderen Voraussetzungen des § 75 d HGB vorliegen. Der Gesichtspunkt der nachvertraglichen Treuepflicht ist nicht geeignet, ein Wettbewerbsverbot eines Handlungsgehilfen nach beendetem Anstellungsverhältnis zu begründen.
Schlagworte
*D*, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Adressen, Ende, Beendigung, DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0104467Dokumentnummer
JJR_19590219_AUSL000_002AZR00341_5600000_001