Norm
AngG §7 GRechtssatz
Hat der Angestellte im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung sein eigenes Unternehmen zwar gegründet, aber den Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen, dann scheidet eine unerlaubte Konkurrenz jedenfalls dann aus, wenn der Geschäftsgegenstand des Unternehmens so allgemein gehalten und weitgefaßt ist, daß keine im Sinne einer drohenden Konkurrenz zu wertenden Schwerpunkte erkennbar sind, und der Arbeitgeber nicht geklärt hat, ob der Angestellte ihm Wettbewerb machen werden.
Schlagworte
*D*, Konkurrenzverbot, Verletzung, Gründung, Entlassung, Verstoß, Wettbewerbsverbot, GeschäftszweigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104466Dokumentnummer
JJR_19720907_AUSL000_002AZR00486_7100000_001