Norm
AngG §7Rechtssatz
Eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung der privaten Betätigungsfreiheit (insbesondere auch eine Verpflichtung zur Unterlassung von Nebenbeschäftigungen) vermag, selbst wenn sie vertraglich vereinbart ist, keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG zu bewirken. Nur bei Vorliegen der dafür notwendigen besonders erschwerenden Voraussetzungen kann in einer Nebenbeschäftigung, die entgegen einer wirksamen vertraglichen Verpflichtung ausgeübt wird ein Vertrauensmissbrauch im Sinn des § 27 Z 1 AngG erblickt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, gesetzlicher Entlassungsgrund, Wettbewerbsverbot, Nebentätigkeit, TreuepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027828Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022