Norm
ABGB §906Rechtssatz
Erklärt ein Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot den Eintritt gemäß § 7 Abs 2 AngG und begehrt die Abtretung der Ansprüche gegen den Besteller an ihn, hat er mit seiner Klage bindend das Eintrittsrecht gewählt und kann daher nicht später (in einer Tagsatzung) sein Begehren auf "Schadenersatz, hilfsweise Eintritt" umstellen. Das Wahlrecht ist durch die einmal ausgeübte Wahl endgültig erloschen. Auch eine Zurückziehung der zugestellten, die Wahl enthaltenden Klage kann die geschehene materiellrechtliche Gestaltung nicht mehr beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110601Dokumentnummer
JJR_19980824_OGH0002_008OBA00199_98T0000_001