Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eduard R*****, Angestellter, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei *****bank ***** reg.Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Helmut Klement ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 33.323,53 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 2005, GZ 8 Ra 75/05v-9, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Dienstvertrag des Klägers enthielt eine Klausel, die ihm die Meldung jeder beabsichtigten Nebentätigkeit auferlegte und die Beklagte bei entgegenstehenden Interessen zur Untersagung berechtigte.
Als Kommerzkundenbetreuer der Beklagten oblag dem Kläger die Aufgabe, die für die Bonitätsbeurteilung der Kreditwerber erforderlichen Grundlagen zu sammeln und dem Kreditsachbearbeiter weiterzuleiten. Er beteiligte sich, ohne dies der Beklagten mitzuteilen, gemeinsam (zu je 50 %) mit einem von ihm betreuten Kunden der beklagten Bank an einer Gesellschaft, die ein Einkaufszentrum betreibt. Er wurde deshalb entlassen.
Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0027828) aus, nach der eine über die Bestimmung des § 7 AngG hinausgehende Beschränkung von Nebenbetätigungen keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 3 AngG bewirken kann und ein Verstoß gegen ein derart weit gefasstes vertragliches Verbot in der Regel nur unter besonderen Umständen den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG erfüllen wird (RIS-Justiz RS0027828 [T 4]). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die vorgenannte Mitteilungspflicht zumindest soweit als wirksam vereinbart beurteilt werden muss, als durch eine Nebentätigkeit der begründete Anschein eines Interessenkonflikts mit der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte entstehen kann, ist vertretbar. Damit gibt aber auch die weitere Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass das Verschweigen einer gemeinsamen Gesellschaftsbeteiligung mit einem von ihm betreuten Kreditkunden der Beklagten deren Vertrauen in den Kläger auch unter Anlegung objektiver Maßstäbe derart erschütterte, dass ihr die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar war, keinen Anlass zu Bedenken, zumal dem Kläger nach den Feststellungen von der Beklagten schon einmal die Beteiligung an einer Gesellschaft untersagt worden war. Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0027828) aus, nach der eine über die Bestimmung des Paragraph 7, AngG hinausgehende Beschränkung von Nebenbetätigungen keine Erweiterung des Entlassungstatbestandes des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG bewirken kann und ein Verstoß gegen ein derart weit gefasstes vertragliches Verbot in der Regel nur unter besonderen Umständen den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Fall AngG erfüllen wird (RIS-Justiz RS0027828 [T 4]). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die vorgenannte Mitteilungspflicht zumindest soweit als wirksam vereinbart beurteilt werden muss, als durch eine Nebentätigkeit der begründete Anschein eines Interessenkonflikts mit der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte entstehen kann, ist vertretbar. Damit gibt aber auch die weitere Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass das Verschweigen einer gemeinsamen Gesellschaftsbeteiligung mit einem von ihm betreuten Kreditkunden der Beklagten deren Vertrauen in den Kläger auch unter Anlegung objektiver Maßstäbe derart erschütterte, dass ihr die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zumutbar war, keinen Anlass zu Bedenken, zumal dem Kläger nach den Feststellungen von der Beklagten schon einmal die Beteiligung an einer Gesellschaft untersagt worden war.
Anmerkung
E79874 9ObA7.06dSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in infas 2006,129/A50 - infas 2006 A50 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00007.06D.0125.000Dokumentnummer
JJT_20060125_OGH0002_009OBA00007_06D0000_000