Norm: MedienG §9MRK Art10 Abs2 IV3cStGB §111 Abs1StGG Art13
Rechtssatz: Zur verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit nach Art 10 EMRK und Art 13 StGG gehört es auch, wirksame Überschriften, Schlagzeilen, Artikelankündigungen oder Bilduntertitelungen zu bilden, die orientieren und das Interesse am Lesen wecken sollen. Deshalb kann nicht jede präzisierungsbedürftige Aussage isoliert betrachtet werden, sondern nur eine selbständige Aussage.... mehr lesen...
Norm: StGB §115 Abs1MRK Art10 Abs2 IV4jRAO §9 Abs1StGG Art13
Rechtssatz: Mit einer in lächerlich machender Art vorgebrachten Behauptung geistiger Gebrechen (nämlich Briefe nicht verstehen zu können) wird ein anderer im Sinn des § 115 Abs 1 StGB verspottet. Ein derartiges Vorbringen ist daher den Gesetzen widerstreitend im Sinn des § 9 Abs 1 RAO, wie dies in ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission ausgesprochen... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IC4gStGG Art13UrhG allgUrhG §16
Rechtssatz: Das durch Art 13 StGG und Art 10 MRK verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt nicht den Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Rechte über die im UrhG festgelegten freien Werknutzungen hinaus. Das jedem zustehende Recht auf Redefreiheit und Übermittlung von Informationen steht gemäß Art 10 Abs 2 MRK unter einem Gesetzesvorbehalt. ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1MRK Art10 Abs2 IV4jRAO §9 Abs1StGG Art13
Rechtssatz: Das Postscriptum, das Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens ist, "PPS: Auch die Inhaftierung von JUDEN und anderen VERFOLGTEN IN DEN GESTAPO-Gefängnissen und HITLER-KZ's waren formal "Recht"! persönliche Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. M. Salzburg am 27. April 1994, Dr. M. e.h." kann auch als Beleidigung verstanden werden. Es ist aber keineswegs zwingend, die Schreibwei... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 HMRK Art10 Abs2 IV4jRAO §9 Abs1StGG Art13
Rechtssatz: Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung fordert besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen (Erkenntnis des VfGH vom 30.11.1993, B 1355/93). Entscheidungstexte 12 Bkd 1/94 Entscheidungstext OGH 30.05.1994 12 Bkd 1/94 ... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 II1StGB §111 Abs1StGG Art13StV 1955 Art6 Abs1Weltmenschenrechtspakt Art19
Rechtssatz: Kritik an Leistungen, Entscheidungen und Erklärungen anderer, wie beispielsweise an wissenschaftlichen Arbeiten, Gerichtsurteilen, künstlerischen oder literarischen Werken bedeutet freie Meinungsäußerung, auf die gemäß Art 10 Abs 1 MRK jedermann - grundsätzlich (vgl Abs 2 dieser Konventionsbestimmung) - Anspruch hat. Ob sich der sachlich Kritis... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4aMRK Art10 Abs2 IV2eStGG Art13
Rechtssatz: Das Recht der freien Meinungsäußerung und auch der politischen Kritik ist kein schrankenloses und ungebundenes. Es findet seine Grenze im Schutz des guten Rufes des Beleidigten (hier: Vorwurf einer vorsätzlichen strafbaren Handlung). Entscheidungstexte 9 ObA 321/92 Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 321/92 Verö... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 IIMRK Art10 Abs2 IV3bMRK Art10 Abs2 IV4fStGG Art13
Rechtssatz: Der Schutz des guten Rufes und der wirtschaftlichen Lage derjenigen, die von unwahren Tatsachenbehauptungen betroffen sind, beschränkt notwendigerweise die Meinungsäußerungsfreiheit. Entscheidungstexte 4 Ob 109/92 Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 109/92 4 Ob... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4fStGG Art13UWG §1 D2dUWG §7 A
Rechtssatz: Unwahre (nicht erweislich wahre) herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware können auch nicht durch das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 StGG und Art 10 Abs 2 MRK gerechtfertigt werden. - "Webpelze". Entscheidungstexte 4 Ob 94/91 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs1 II3MRK Art10 Abs2 IV3aStGG Art13
Rechtssatz: Art 10 MRK in Verbindung mit Art 13 StGG schützt nicht nur als unproblematisch aufgenommenen Meinungen, sondern gerade auch Äußerungen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das rundfunkrechtliche Objektivitätsgebot ist eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit, die im Hinblick sowohl auf Art 10 Abs 1 letzter Satz MRK (im Zug... mehr lesen...
Norm: MedienG §37MRK Art10 Abs2 III3StGG Art13
Rechtssatz: Auch eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmungen der §§ 33, 36, 37 MedG führt dazu, daß es einer durch ein Medieninhaltsdelikt beleidigten Person möglich sein muß, dem von ihm als ehrenrührig inkriminierten Medienbericht umgehend in derselben Publizitätsform entgegenzutreten, in der die Vorwürfe erhoben wurden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4jStGG Art13
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen bis in die jüngste Zeit erklärt und anerkannt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Verfassungsbestimmung des Staatsgrundgesetzes wie auch nach Art 10 MRK in gleicher Weise keinen Freibrief für beleidigende Äußerungen darstellt. Beleidigende Äußerungen eines Rechtsanwalts können daher ungeachtet der Grundrechtes auf freie... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §1330 AMRK §10 Abs2StGG Art13
Rechtssatz: Das Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit rechtfertigt es nicht, die - an sich zulässige - abstrakte Kritik an einer ganzen Warengattung derart zu betreiben, daß ohne besonderen Anlaß das Erzeugnis eines bestimmten Unternehmens herausgegriffen und unmötig herabgesetz wird. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung ist daher regelmäßig dort zu ziehen, wo eine bestimmte Marke stellvertret... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §1330 AMRK §10 Abs2StGG Art13
Rechtssatz: Eine von einer Privatperson ( hier: ideeller Verein ) geführte öffentliche Auseinandersetzung mit den Gesundheitsgefahren des Rauchens liegt nicht nur im Einzel- ( hier: Vereins- ) interesse, sondern im Allgemeininteresse; die Tabakindustrie muß Aktionen, die diese Gefahren bewußt machen sollen, hinnehmen, auch wenn die Nachteile und Risken des Rauchens auf satirische oder ironische A... mehr lesen...
Norm: StGG Art13StGG Art17
Rechtssatz: Die Wertung eines aus mehreren Beiträgen bestehenden (Gesamtwerks) Werks (in toto) als wissenschaftlich besagt nicht, daß jeder Teil davon schon allein deswegen der Wissenschaft zuzuzählen ist; es können vielmehr einzelne Teile davon durchaus (nur) Gegenstand einer Meinungsäußerung sein, deren Freiheit nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §3 B15StGB §115 Abs1StGG Art13StGG Art17
Rechtssatz: Schimpfworte und Schmähungen können weder aus dem Rechte auf Freiheit der Wissenschaft noch aus jenem auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt sein. Entscheidungstexte 9 Os 49/80 Entscheidungstext OGH 14.10.1980 9 Os 49/80 Veröff: EvBl 1981/94 S 296 = SSt 51/47 9 Os... mehr lesen...
Norm: StGG Art13
Rechtssatz: Das Recht der freien Meinungsäußerung steht dem Rechtsanwalt, wie jedem anderen Staatsbürger, zu. Er muss sich allerdings mit seiner Kritik im Rahmen des Gesetzes halten und sie auf die im Gesetz vorgesehene Weise, sachlich, ohne beleidigendes Beiwerk, bei der zur Abstellung der von ihm behaupteten Mängel zuständigen Stelle vortragen. Entscheidungstexte Bkd 15/80 ... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 III1PornG §10 Abs2StGG Art13
Rechtssatz: Gesetzliche Beschränkungen des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch repressive Maßnahmen sind zulässig, präventive Maßnahmen als unter das verfassungsgesetzliche Verbot der Vorzensur fallende jedoch nicht. Aufhebung von § 10 Abs 2 des letztgenannten Gesetzes, weil die darin vorgesehenen Maßnahmen - entgegen der bisherigen verfassungsgerichtlichen Judikatur - nicht als repressiv a... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIhABGB §1158 IVAngG §20 Abs1 I4BGB §138StGG Art13
Rechtssatz: Nicht sittenwidrig ist eine Kündigung, die darauf gestützt wird, daß der Arbeitnehmer im Landtagswahlkampf sich mit dem Inhalt eines von ihm verteilten Parteiblattes identifiziert hat, in dem der Berufsstand seines Arbeitgebers im allgemeinen und der Arbeitgeber selbst diskriminiert und in der Meinung der Öffentlichkeit herabgesetzt wird. Veröff: AuR 1973,219 (mit a... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 IV1StGG Art13VerbotsG §3g
Rechtssatz: Das Recht, seine Meinung frei zu äußern, darf nur innerhalb der gesetzlichen Schranken (hier § 3g VerbotsG) ausgeübt werden. Entscheidungstexte 9 Os 141/70 Entscheidungstext OGH 17.06.1971 9 Os 141/70 13 Os 1/72 Entscheidungstext OGH 18.01.1972 13 Os 1/72 Veröff: EvBl 1972/238 S 44... mehr lesen...