Norm
MedienG §9Rechtssatz
Zur verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit nach Art 10 EMRK und Art 13 StGG gehört es auch, wirksame Überschriften, Schlagzeilen, Artikelankündigungen oder Bilduntertitelungen zu bilden, die orientieren und das Interesse am Lesen wecken sollen. Deshalb kann nicht jede präzisierungsbedürftige Aussage isoliert betrachtet werden, sondern nur eine selbständige Aussage. Unter dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt des verständigen Erklärungsadressaten gilt für (im medialen Schlagzeilen- und Hervorhebungsbereich idR) unvollständige Tatsachenbehauptungen, dass derartig ergänzungsbedürftige Titel oder Bildunterlegungen nicht selbständig und isoliert in Richtung der Zulässigkeit einer Gegendarstellung zu betrachten sind. Solche Textstellen können vielmehr durch den nachfolgenden Bericht vervollständigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122937Im RIS seit
22.09.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016