Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Nicht sittenwidrig ist eine Kündigung, die darauf gestützt wird, daß der Arbeitnehmer im Landtagswahlkampf sich mit dem Inhalt eines von ihm verteilten Parteiblattes identifiziert hat, in dem der Berufsstand seines Arbeitgebers im allgemeinen und der Arbeitgeber selbst diskriminiert und in der Meinung der Öffentlichkeit herabgesetzt wird.
Veröff: AuR 1973,219 (mit ablehnender Kritik von Ramm)
Schlagworte
*D*, Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Meinungsfreiheit, Grundrecht, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Wahlkampf, Treuepflicht, politische BetätigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104591Dokumentnummer
JJR_19720928_AUSL000_002AZR00469_7100000_001