RS OGH 1988/9/13 4Ob48/88, 4Ob168/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Norm

ABGB §16
ABGB §1330 A
MRK §10 Abs2
StGG Art13

Rechtssatz

Das Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit rechtfertigt es nicht, die - an sich zulässige - abstrakte Kritik an einer ganzen Warengattung derart zu betreiben, daß ohne besonderen Anlaß das Erzeugnis eines bestimmten Unternehmens herausgegriffen und unmötig herabgesetz wird. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung ist daher regelmäßig dort zu ziehen, wo eine bestimmte Marke stellvertretend für die gesamte Produktgattung herabgesetzt wird. Wenn keine besonderen produktbezogenen Gründe vorliegen, darf nicht gerade eine Marke stellvertretend für alle anderen Produkte derselben Gattung herausgegriffen werden, um damit die Gattung zu kritisieren. In Ausnahmefällen kann freilich auch eine individuelle Bezugnahme auf bestimmte Marken zulässig sein, so zB dann, wenn mit der Anti-Raucherwerbung irreführenden Tendenzen einer bestimmten Tabakwerbung begegnet werden soll, wie etwa der Heranziehung typischer Gesundheitssymbole wie klare Gewässer, unberührte Landschaften usw. für die Zigarettenwerbung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009008

Dokumentnummer

JJR_19880913_OGH0002_0040OB00048_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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