Norm
MRK Art10 Abs2 III1Rechtssatz
Gesetzliche Beschränkungen des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch repressive Maßnahmen sind zulässig, präventive Maßnahmen als unter das verfassungsgesetzliche Verbot der Vorzensur fallende jedoch nicht. Aufhebung von § 10 Abs 2 des letztgenannten Gesetzes, weil die darin vorgesehenen Maßnahmen - entgegen der bisherigen verfassungsgerichtlichen Judikatur - nicht als repressiv anzusehen sind, sondern als verfassungswidrige Vorzensur.
VfGH vom 16.12.1972, G 31/71; Veröff: JBl 1972,529
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075631Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013