RS OGH 1980/10/14 9Os50/80, 9Os49/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1980
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Norm

StGG Art13
StGG Art17

Rechtssatz

Die Wertung eines aus mehreren Beiträgen bestehenden (Gesamtwerks) Werks (in toto) als wissenschaftlich besagt nicht, daß jeder Teil davon schon allein deswegen der Wissenschaft zuzuzählen ist; es können vielmehr einzelne Teile davon durchaus (nur) Gegenstand einer Meinungsäußerung sein, deren Freiheit nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073103

Dokumentnummer

JJR_19801014_OGH0002_0090OS00050_8000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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