Norm
StGG Art13Rechtssatz
Die Wertung eines aus mehreren Beiträgen bestehenden (Gesamtwerks) Werks (in toto) als wissenschaftlich besagt nicht, daß jeder Teil davon schon allein deswegen der Wissenschaft zuzuzählen ist; es können vielmehr einzelne Teile davon durchaus (nur) Gegenstand einer Meinungsäußerung sein, deren Freiheit nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073103Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0090OS00050_8000000_005