RS OGH 1995/11/20 11Bkd2/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1995
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1
MRK Art10 Abs2 IV4j
RAO §9 Abs1
StGG Art13

Rechtssatz

Das Postscriptum, das Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens ist, "PPS: Auch die Inhaftierung von JUDEN und anderen VERFOLGTEN IN DEN GESTAPO-Gefängnissen und HITLER-KZ's waren formal "Recht"! persönliche Anmerkung von Rechtsanwalt Dr. M. Salzburg am 27. April 1994, Dr. M. e.h." kann auch als Beleidigung verstanden werden. Es ist aber keineswegs zwingend, die Schreibweise des Beschuldigten in beleidigendem Sinne auszulegen. Dieser wollte offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß das gesatze Recht im Sinne einer höheren Ordnung Unrecht sein kann und hat als Beispiel GESTAPO-Gefängnisse und HITLER-KZ's angeführt, die während der NS-Zeit formell dem Recht entsprechen. Betrachtet man das inkriminierte Postscriptum in diesem, nach Ansicht der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission auch vom Beschuldigten beabsichtigten Sinn, dann kann von einer Beleidigung nicht gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 2/95
    Entscheidungstext OGH 20.11.1995 11 Bkd 2/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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