Norm
MRK Art10 Abs2 IV4jRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen bis in die jüngste Zeit erklärt und anerkannt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Verfassungsbestimmung des Staatsgrundgesetzes wie auch nach Art 10 MRK in gleicher Weise keinen Freibrief für beleidigende Äußerungen darstellt. Beleidigende Äußerungen eines Rechtsanwalts können daher ungeachtet der Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung als Standesdelikt geahndet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075639Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012