Norm
MRK Art10 Abs1 II3Rechtssatz
Art 10 MRK in Verbindung mit Art 13 StGG schützt nicht nur als unproblematisch aufgenommenen Meinungen, sondern gerade auch Äußerungen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das rundfunkrechtliche Objektivitätsgebot ist eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit, die im Hinblick sowohl auf Art 10 Abs 1 letzter Satz MRK (im Zuge des staatlichen Genehmigungsverfahrens) als auch Art 10 Abs 2 MRK, soweit sie im Interesse der dort umschriebenen Ziele (Schutz der Rechte anderer) unentbehrlich ist, gerechtfertigt sein kann.
VfGH vom 21.06.1989, B 1701/88, B 1847/88; Veröff: MR 1989,129
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012