RS OGH 1991/4/10 1Ob36/89, 4Ob2118/96s, Bsw33629/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1991
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Norm

MRK Art10 Abs1 II3
MRK Art10 Abs2 IV3a
StGG Art13

Rechtssatz

Art 10 MRK in Verbindung mit Art 13 StGG schützt nicht nur als unproblematisch aufgenommenen Meinungen, sondern gerade auch Äußerungen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das rundfunkrechtliche Objektivitätsgebot ist eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit, die im Hinblick sowohl auf Art 10 Abs 1 letzter Satz MRK (im Zuge des staatlichen Genehmigungsverfahrens) als auch Art 10 Abs 2 MRK, soweit sie im Interesse der dort umschriebenen Ziele (Schutz der Rechte anderer) unentbehrlich ist, gerechtfertigt sein kann.

VfGH vom 21.06.1989, B 1701/88, B 1847/88; Veröff: MR 1989,129

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/89
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 36/89
    Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    nur: Art 10 MRK in Verbindung mit Art 13 StGG schützt nicht nur als unproblematisch aufgenommenen Meinungen, sondern gerade auch Äußerungen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. (T1) Beisatz: Der Schutz dieser Bestimmung erfaßt Tatsachenäußerungen ebenso wie reine Meinungskundgaben. (T2) Veröff: SZ 69/116
  • Bsw 33629/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.07.2008 Bsw 33629/06
    Vgl; nur T1; Veröff: NL 2008,208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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