- 12 Bkd 1/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 12 Bkd 1/94
- 9 Bkd 1/94
Entscheidungstext OGH 09.05.1994 9 Bkd 1/94
Vgl auch; Beisatz: Die Grenzen des unumwundenen Vorbringens sind schon im Hinblick auf das Recht der freien Meinungsäußerung (Art 13 StGG, Art 10 MRK) weit zu ziehen. (T1)
- 16 Bkd 2/94
Entscheidungstext OGH 20.03.1994 16 Bkd 2/94
- 11 Bkd 2/95
Entscheidungstext OGH 20.11.1995 11 Bkd 2/95
- 16 Bkd 4/95
Entscheidungstext OGH 18.03.1996 16 Bkd 4/95
- 10 Bkd 8/95
Entscheidungstext OGH 24.02.1997 10 Bkd 8/95
- 10 Bkd 5/96
Entscheidungstext OGH 21.04.1997 10 Bkd 5/96
Beisatz: Der Rechtsschutzauftrag an einen Verteidiger im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung schließt auch ein Vorbringen ein, das verletzen, schockieren oder beunruhigen kann. (T2); Beisatz: Hier: Kritik des Disziplinarbeschuldigten am VerbotsG (insbesondere dessen § 3g) welche sich noch einigermaßen in einem von bestimmten Rechtsgelehrten vorgegeben Rahmen hält. (T3)
- 1 Bkd 11/99
Entscheidungstext OGH 20.12.1999 1 Bkd 11/99
Auch; Beisatz: Das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung steht dem Rechtsanwalt auch in eigener Sache zu. (T4); Beisatz: Die einfachgesetzlichen Verpflichtungen, die Rechte des Rechtsanwaltes, seine Partei mit "Eifer" zu vertreten, und seine Befugnis zu "unumwundenen" Vorbringen gelten auch in eigener Sache des Rechtsanwaltes. (T5)
- 9 Bkd 1/98
Entscheidungstext OGH 25.09.2000 9 Bkd 1/98
Beisatz: Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gilt nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen", die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden. Dieses für ein demokratisches Gemeinwesen unverzichtbare Grundrecht steht jedermann zu; umso mehr muss das Recht sachlicher Kritik den Berufsgenossen selbst eröffnet sein. (T6)
- 11 Bkd 9/00
Entscheidungstext OGH 26.02.2001 11 Bkd 9/00
Auch
- Ds 8/01
Entscheidungstext OGH 18.03.2002 Ds 8/01
Beisatz: Im gleichen Sinn VfGH vom 25.9.2001,
B47/00, wonach auch eine im Wortüberschwang erfolgende Kritik in einer demokratischen Gesellschaft zu tolerieren und nicht mit einer disziplinären Verurteilung zu sanktionieren ist. (T7)
- 15 Bkd 1/02
Entscheidungstext OGH 18.11.2002 15 Bkd 1/02
Auch
- 2 Bkd 2/02
Entscheidungstext OGH 13.01.2003 2 Bkd 2/02
Auch
- 10 Bkd 1/03
Entscheidungstext OGH 24.03.2003 10 Bkd 1/03
- 4 Bkd 3/03
Entscheidungstext OGH 03.11.2003 4 Bkd 3/03
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Bkd 9/03
Entscheidungstext OGH 03.05.2004 7 Bkd 9/03
- 16 Bkd 5/05
Entscheidungstext OGH 24.10.2005 16 Bkd 5/05
- 6 Bkd 1/06
Entscheidungstext OGH 25.09.2006 6 Bkd 1/06
Vgl auch; Beisatz: Unsachliche und bei einer Gesamtbetrachtung in erkennbar beleidigender Absicht vorgenommene Äußerungen über das berufliche Wirken von Standeskollegen genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, da in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T8)
- 16 Bkd 4/06
Entscheidungstext OGH 16.10.2006 16 Bkd 4/06
Beis wie T4; Beisatz: Bei prozessualen Vorbringen genügt ein äußerst schmales Tatsachensubstrat, um eine an sich beleidigende Äußerung zu rechtfertigen. (T9)
- 11 Bkd 2/06
Entscheidungstext OGH 09.10.2006 11 Bkd 2/06
Vgl auch; Beisatz: Die Behauptung in einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem amerikanischen Gericht, bestimmte Vorgänge in einem österreichischen Verfahren - wenn diese auch keine Mangelhaftigkeit nach den österreichischen Verfahrensgesetzen begründen - würden wesentliche Grundsätze des Rechts der USA verletzen, sodass es sich beim Verfahren gegen die Mandantin vor dem österreichischen Gericht um keinen fairen Prozess (fair trial) gehandelt habe, bewegt sich im Rahmen erlaubter Kritik. (T10)
- 11 Bkd 1/07
Entscheidungstext OGH 29.10.2007 11 Bkd 1/07
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8 nur: Unsachliche und bei einer Gesamtbetrachtung in erkennbar beleidigender Absicht vorgenommene Äußerungen genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, da in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T11)
Beisatz: Die Grenze der freien Meinungsäußerung ist darin zu sehen, ob eine Äußerung oder ein Verhalten in einer demokratischen Gesellschaft noch hinzunehmen ist, ohne dass die öffentliche Ordnung oder das Ansehen oder die Unparteilichkeit der Rechtsprechung dadurch Schaden erleiden. Die Beurteilung hängt sohin davon ab, wie weit Äußerung und/oder Verhalten - trotz eines gewissen Wort- oder Verhaltensüberschwanges - noch als energische und zielbewusste Vertretung des Mandanten angesehen werden können. (T12)
- 10 Bkd 5/05
Entscheidungstext OGH 02.06.2008 10 Bkd 5/05
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Äußerung des Beklagtenvertreters, es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Kläger widerrechtlich in den Besitz eines Einzelgesprächsnachweises gesetzt habe, da er als Richter entsprechende Möglichkeiten habe. (T13)
Bem: Die von der OBDK zunächst bestätigte Verurteilung wurde nach einer erfolgreichen VfGH-Beschwerde (
B 579/07) in einen Freispruch abgeändert. (T14)
- 11 Bkd 1/08
Entscheidungstext OGH 09.06.2008 11 Bkd 1/08
Beis wie T11; Beis wie T12
- 6 Bkd 5/09
Entscheidungstext OGH 15.02.2010 6 Bkd 5/09
- 10 Bkd 10/09
Entscheidungstext OGH 08.03.2010 10 Bkd 10/09
Auch; Beisatz: Soll unter dem Gesichtspunkt der Standes- und Berufungspflichtenverletzung eine Meinungsäußerung disziplinär geahndet werden, so handelt es sich dabei zwar um einen vom Gesetz vorgesehenen Eingriff im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK, er muss allerdings einen oder mehrere der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieser Zwecke in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Die Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung ist eine taugliche Einschränkung des Rechtes der freien Meinungsäußerung des Rechtsanwalts. (T15)
- 6 Bkd 7/09
Entscheidungstext OGH 26.07.2010 6 Bkd 7/09
Auch; Beis wie T4
- 12 Bkd 4/10
Entscheidungstext OGH 29.11.2010 12 Bkd 4/10
Vgl auch; Beis wie T11
- 13 Bkd 2/10
Entscheidungstext OGH 18.10.2010 13 Bkd 2/10
Auch
- 24 Os 6/15k
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 24 Os 6/15k
Beisatz: Es verletzt Ehre und Ansehen des Standes, Justizangehörigen ohne sachliche Grundlage und ohne Not im Rahmen von Rechtsschutzeingaben – über die (zulässige) Behauptung von Gesetzesverletzungen hinaus – doloses Vorgehen aus unlauteren Motiven zu unterstellen. (T16)
- 23 Os 2/15i
Entscheidungstext OGH 09.11.2015 23 Os 2/15i
Vgl; Beis wie T11
- 26 Os 4/16g
Entscheidungstext OGH 21.12.2016 26 Os 4/16g
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung werden aber die Grenzen des
§ 9 Abs 1 RAO und des Art 10 MRK überschritten, wenn sich der Rechtsanwalt unsachlicher und/oder erkennbar beleidigender Äußerungen bedient. (T17)
Beisatz: Hier: Keine Äußerung im Wortüberschwang, sondern nach Überlegung verfasstes und abgeschicktes Schreiben. (T18)
- 23 Ds 1/17z
Entscheidungstext OGH 12.06.2017 23 Ds 1/17z
Vgl auch
- 22 Ds 2/17i
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 22 Ds 2/17i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11
- 23 Ds 2/17x
Entscheidungstext OGH 28.08.2017 23 Ds 2/17x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11
- 21 Ds 1/18m
- 20 Ds 5/18t
Auch; Beis ähnlich wie T11
- 26 Ds 9/18z
Beis wie T16; Beis wie T17, Beis wie T18
- 23 Ds 3/19x
Vgl; Beis wie T11
- 20 Ds 11/20b
Entscheidungstext OGH 09.03.2021 20 Ds 11/20b
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T17
- 25 Ds 1/21w
Vgl
- 29 Ds 1/20y
Vgl