Norm
MedienG §37Rechtssatz
Auch eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmungen der §§ 33, 36, 37 MedG führt dazu, daß es einer durch ein Medieninhaltsdelikt beleidigten Person möglich sein muß, dem von ihm als ehrenrührig inkriminierten Medienbericht umgehend in derselben Publizitätsform entgegenzutreten, in der die Vorwürfe erhoben wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067847Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016