Norm
ABGB §1330 IIRechtssatz
Der Schutz des guten Rufes und der wirtschaftlichen Lage derjenigen, die von unwahren Tatsachenbehauptungen betroffen sind, beschränkt notwendigerweise die Meinungsäußerungsfreiheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075642Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2020