Rechtssatz: Wie aus dem zentralen Gewerberegister und aus dem Firmenbuch hervorgeht und von der belangten Behörde auch rechtsrichtig festgestellt wurde, übt die E Kunststofffenster P. V GesmbH & Co OHG (offene Handelsgesellschaft) mit dem Sitz und Standort in P das Tischlereigewerbe, beschränkt auf die Erzeugung von Kunststofffenster, seit 22.12.1982 aus. Mit diesem Tag wurde V als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt. Die E Kunststofffenster P. V GesmbH & Co OHG besteht aus... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 11.06.1999, Zl MBA 1/8 - S 1134/99, hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der P-Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft in Wien, S-gasse das Gewerbe: Gastgewerbe in der Betriebsart einer Fremdenpension nach dem Ausscheiden des letzten gewerblichen Geschäftsführers von 31.08.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 1 GewO 1994 ist es im Sinne des § 44a Z 1 VStG erforderlich, das Ausscheiden des vormaligen Geschäftsführers mit einem näher angeführten Datum zu umschreiben, um in eindeutiger Weise klar zu stellen, dass die Sechsmonatsfrist, deren Beginn mit dem Ausscheiden des letzten gewerberechtlichen Geschäftsführers anzunehmen ist, im Tatzeitraum bereits tatsächlich abgelaufen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 9 Abs 1 GewO können auch juristische Personen Gewerbe ausüben, sie müssen jedoch zwingend einen Geschäftsführer oder Pächter bestellt haben. Aus § 370 Abs 2 GewO ergibt sich zur Verantwortlichkeit für ein von einer juristischen Person gesetztes gewerberechtlich strafbares Verhalten eine Sonderregelung, welche der allgemeinen Verantwortlichkeitsregelung in § 9 VStG vorgeht. Der gemäß § 9 VStG verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person ist ... mehr lesen...
Begründung: 1. Das obzitierte Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn Ernst F, mit 31.5.1997, trotz Verkürzung der Frist zur Bestellung eines Geschäftsführers auf unverzüglich mit Bescheid vom 23.6.1997, Zahl MBA 12 - G/G/5667/97, rechtskräftig am 1.7.1997, in der Zei... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer auf "unverzüglich" verkürzten Frist ist davon auszugehen, daß die Behörde damit eine solche Frist festgesetzt hat, die es der Partei tatsächlich ermöglicht, bei ernsthaftem Betreiben die Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters im Sinne des § 9 Abs 2 GewO 1994 (also einschließlich der Genehmigung durch die zuständige Gewerbebehörde) zu erwirken. Nach den Erfahrungen in der Verwaltungspraxis ist aber hiefür ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu berüc... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 19.7.1996, Zl MBA 9 - S 2976/96, hat folgenden
Spruch: "Sie sind als für die Einhaltung der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes in der Filiale Wien, W-Gasse, gemäß § 9 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 51/1991, verantwortlich Beauftragter der M-Aktiengesellschaft dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft als Unternehmer es wissentlich geduldet hat, daß der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 15 Abs 2 PrAG und § 370 Abs 2 GewO 1994 sind für den Bereich des PrAG Strafen primär gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach § 9 VStG für die Einhaltung dieser Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl VwGH 17.5.1988, 87/04/0131). mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 28.3.1996, Zl MBA 20 - S/1927/95, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma W-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, H-platz, zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft als Betreiber der Betriebsanlage im Standort Wien, H-platz, am 1.12.1994 die CKW-Anlagen-Verordnung vom 26.4.1989, BGBl Nr 27/1990, in sechs Punkten nicht erfüllt war. Er habe dadurch § 3 Abs 3, § 3 Abs 4, § 7 Abs 2, §... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 367 Z 25 GewO stellt ua auf die Nichtbefolgung von Geboten oder Verboten von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen ab, nicht jedoch (auch) auf die Art der (in der gewerblichen Betriebsanlage) tatsächlich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit. Wird daher in einer gewerblichen Betriebsanlage eine CKW-Anlage verwendet, so ist der gewerberechtliche Geschäftsführer strafrechtlich für die Einhaltung der Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung hera... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der I-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft vom 25.8.1995 bis 19.10.1995 in Wien, E-straße das Reisebürogewerbe ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Das Reisebürogewerbe wird in einem allgemein zugänglichen Gassenlokal mit der äußeren Geschäftsbezeichnung "I... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers allein, die grundsätzlich durch einen Privatrechtsakt erfolgt, führt noch nicht zur Verlagerung der Verantwortlichkeit iSd § 370 Abs 2 GewO 1994 auf den Geschäftsführer. Die Verlagerung erfolgt erst mit der Anzeige einer ordnungsgemäßen Bestellung oder falls erforderlich, mit Genehmigung der Bestellung, was im Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 GewO 1994 wiederum voraussetzt, daß die jeweilige Gesellschaft auch berechtigt ist,... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 23.8.1996, Zl MBA 2 - S 7518/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M-KEG zu verantworten, daß diese Gesellschaft 1) am 17.06.1996 um 02:30 Uhr und 2) am 14.07.1996 um 02:40 Uhr bei Betrieb des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants in Wien, S-gasse offengehalten und somit die gesetzliche Sperrstunde, die mit 02:00 Uhr festges... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bloße Vereinbarung zwischen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer und dem persönlich haftenden Gesellschafter einer KEG, wonach bei Verzug mit Entgeltszahlungen durch die KEG die Befugnis/Verpflichtung zur gewerberechtlichen Geschäftsführung sofort endet, befreit den gewerberechtlichen Geschäftsführer beim Eintritt des Verzuges der Entgeltzahlungen nicht automatisch von seiner strafrechtlichen Verantwortung, sondern bedarf es dazu seines tatsächlichen Ausscheidens als gew... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 6.9.1996, Zl MBA 15 - S 7985/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG der C-GesmbH zu verantworten, daß sich diese Gesellschaft von 1.9.1995 bis 21.5.1996 für die Ausübung des Gewerbes "Baumeister (§ 202 GewO 1994)" in Wien, A-gasse, des gewerberechtlichen Geschäftsführe... mehr lesen...
Rechtssatz: § 367 Ziffer 5 GewO richtet sich seinem Wortlaut nach eindeutig nicht an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, sondern an denjenigen, der das Gewerbe ausübt, somit im Fall einer GesmbH an den handelsrechtlichen Geschäftsführer mehr lesen...
Beachte VwSen-500034 v. 25.4.1995; VwSen-500038 v. 14.11.1995 Rechtssatz: Besondere Vorschriften über Bestellung und Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (GF) hat der Gelegenheitsverkehrsgesetzgeber nicht getroffen. Als Konsequenz dieses Befundes wird die generelle Verweisung des § 1 Abs.2 GelverkG zugunsten der GewO 1994 wirksam. Danach gilt, soweit das GelverkG nicht besondere Bestimmungen trifft, für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (somit auch für... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 3.5.1996, Zl MBA 21 - S 12527/95, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der P Vertriebsgesellschaft mbH, Sitz: K, zu verantworten, daß diese in der Betriebsanlage in Wien, B-Straße ident G-Straße (weitere Betriebsstätte; Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel) am 6.9.199... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 nach außen Berufener der HandelsgmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 28.11.1994 in Wien, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants, und zwar durch Verabreichung von Speisen und Getränken (zB Tiramisu S 50,-- und Bier S 35,--) ausgeübt habe, ohne die hierfür erforderliche Gewerb... mehr lesen...
Rechtssatz: Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern das Güterbeförderungsgesetz nicht anderes bestimmt. Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen (§ 3 Abs.1 und § 3a Abs.1 Güterbeförderungsgesetz). Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter best... mehr lesen...
Begründung: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, hat am 13.10.1994 betreffend Herrn Waldemar P ein Straferkenntnis mit folgendem
Spruch: gefällt: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A Gesellschaft mbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, Q-straße am 11.5.1994 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.9.1987, MBA 10 - Ba 10615/1/87 vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestan... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzarrest: 20 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 2.000,-- ausgesprochen, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der A******* D********* D****** Kaffeehandels KG (richtig wohl: Kaffeehandelsgesellschaft KG D********* D******) zu ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung von Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist nicht jenem Bereich zuzuordnen, der in den Verantwortungsbereich eines gewerberechtlich bestellten Geschäftsführers fällt. mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestand erfüllt, wenn den Gästen nach dem Eintritt der Sperrstunde noch ein weiteres Verweilen im Lokal gestattet wurde. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VStG ist aufgrund der in ihr enthaltenen Subsidiaritätsklausel für den Bereich des Gewerberechtes nicht anwendbar, weil § 9 Abs1 iVm § 370 Abs. 2 GewO insoweit eine selbständige Regelung trifft, wonach eine weitere Delegation der Verantwortlichkeit über den Geschäftsführer hinaus grundsätzlich nicht vorgesehen ist; lediglich d... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Gewerbeordnung im § 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsvorschriften normierte § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar. mehr lesen...