RS UVS Oberösterreich 1995/04/27 VwSen-500034/26/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Rechtssatz

Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern das Güterbeförderungsgesetz nicht anderes bestimmt. Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen (§ 3 Abs.1 und § 3a Abs.1 Güterbeförderungsgesetz).

Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter bestellt haben (§ 9 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994).

Im Grunde dieser Bestimmungen hat daher die antragstellende G W GesmbH die zur Konzessionserteilung erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen (Eigenberechtigung, Staatsbürgerschaft und Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen) bzw. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer als natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht (§ 13 Abs.7 GewO 1994), zu erfüllen. Der gleichzeitig gemäß § 9 Abs.1 zu bestellende Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, und wenn die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, außerdem dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören (§ 39 Abs.2 Z1 GewO 1994).

Es war daher das Vorliegen der Voraussetzungen für Herrn G W als handelsrechtlichem und alleinvertretungsbefugtem Geschäftsführer für die Genehmigung als gewerberechtlichen Geschäftsführer zu prüfen.

Das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen ist aktenkundig erwiesen. Auf die Feststellungen im Punkt 4.2. wird hingewiesen. Zur Zuverlässigkeit ist jedoch auszuführen:

Während eine Prüfung der Zuverlässigkeit nach der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1992 nach § 25 GewO 1973 für die konzessionierten Gewerbe durchzuführen war, wurde aufgrund der genannten Novelle und des dadurch erfolgten Wegfalles der konzessionierten Gewerbe - und damit auch der Zuverlässigkeitsprüfung - die Zuverlässigkeitsprüfung für das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe in § 5 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes idF BGBl. Nr. 222/1994 aufgenommen. Gegenüber der nach der alten Rechtslage (vor der Gewerberechtsnovelle 1992) sehr weit gefaßten Zuverlässigkeit wurde aber nunmehr (durch die Gewerberechtsnovelle 1992) eine eingeschränkte Zuverlässigkeitsprüfung als Tatbestand für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs.1 Z3 GewO 1994) normiert, wobei zu prüfen ist, ob der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Durch die Einschränkung "schwerwiegende" Verstöße wird sichergestellt, daß nicht schon jede geringe Verletzung der bei Ausübung des Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften zur Entziehung der Gewerbeberechtigung führen kann. Die Verstöße müssen weiters die Annahme erschüttern, daß der Gewerbeinhaber die für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Kobzina-Hrdlica, Gewerbeordnung 1994, S 309). Sinngemäß ist daher bei der Prüfung der Zuverlässigkeit für den Antragsteller für ein Güterbeförderungsgewerbe zu berücksichtigen, daß die schwerwiegenden und wiederholten Verstöße sich nur auf im Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften beziehen kann, also Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, aber immer nur typischerweise bei der Güterbeförderung zu beachtende Vorschriften. Eine Verletzung von Verwaltungsvorschriften, die nicht typischerweise für die Güterbeförderung erlassen und bei der Güterbeförderung einzuhalten sind, sind daher nicht im Zusammenhang mit dem Güterbeförderungsgewerbe zu sehen und können daher auch die für dieses Gewerbe geforderte Zuverlässigkeit nicht ausschließen. Der Gewerbeinhaber hat nämlich nur die für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nachzuweisen.

Es konnte daher von der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Tatbegehung der zweimaligen Alkotestverweigerung, welches Delikt von jedermann als Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr begangen werden kann, hinsichtlich des benannten gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht ein solches Persönlichkeitsbild gewonnen werden, daß er bei der künftigen Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit diesem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde. Die übrigen rechtskräftigen Strafvormerkungen hingegen sind nicht schwerwiegend und können die geforderte Zuverlässsigkeit nicht erschüttern.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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