Bei einer auf "unverzüglich" verkürzten Frist ist davon auszugehen, daß die Behörde damit eine solche Frist festgesetzt hat, die es der Partei tatsächlich ermöglicht, bei ernsthaftem Betreiben die Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters im Sinne des § 9 Abs 2 GewO 1994 (also einschließlich der Genehmigung durch die zuständige Gewerbebehörde) zu erwirken. Nach den Erfahrungen in der Verwaltungspraxis ist aber hiefür ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen. (Wie sich aus den diesbezüglichen Erläuterungen zu der Gewerberechtsnovelle 1988 ergibt, wurde vom Gesetzgeber die vormalige Zweimonatsfrist eben gerade deswegen durch die Novelle 1988 auf sechs Monate verlängert, weil - wie in der Praxis immer wieder festgestellt worden war - diese Frist oft nur schwer eingehalten werden konnte.)