Rechtssatz: Die Abtrennung der Betriebsräume des Cafe-Restaurants von der Bar durch mobile Paravents, für welche eine andere Betriebszeit vorgesehen ist, entspricht nicht den vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen, da gemäß § 3 Abs 2 Sperrzeitenverordnung auf räumlich vollkommen getrennte Betriebsräume abgestellt wird und lediglich knapp zwei Meter hohe Trennwände, die jederzeit verschoben und entfernt werden können, nicht als dem Gesetz entsprechende Vorrichtungen anzusehen sind und... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn der Berufungsweber in einem Abstand von maximal einer Woche mehreren Gästen ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen (Restaurant, Cafe) nach Eintritt der Sperrstunde um 2.00 Uhr gestattet. Betreibt der Berufungswerber ein Cafe-Restaurant mit einer Betriebszeit von 4.00 Uhr bis 2.00 Uhr und eine Bar mit einer Betriebszeit von 10.00 Uhr bis 4.00 Uhr und sind die einzelnen Betriebsarten nicht vollkommen voneinander getrennt, da die Abtr... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Gastgewerbe im selben Standort in verschiedenen Betriebsarten ausgeübt, gilt, wenn die Betriebsräume und sonstigen Betriebsflächen der einzelnen Betriebsarten räumlich vollkommen getrennt sind, die jeweilige Sperrzeit für die einzelne Betriebsart. Andernfalls richtet sich die Sperrzeit nach jener Betriebsart, für die die früheste Sperrstunde festgesetzt ist. Da gegenständlich der Beschuldigte ein Café?Restaurant und eine Bar mit gemeinsamer Betriebsfläche betreibt, som... mehr lesen...
Rechtssatz: Für das weitere Verweilen in den Betriebsräumen bzw. in den allfälligen sonstigen Betriebsflächen nach Eintritt der Sperrstunde mit 02.00 Uhr bis gegen 02.20 Uhr haftet verwaltungsstrafrechtlich der gewerberechtliche Geschäftsführer. Dieser kann gemäß § 370 Gewerbeordnung seine Verantwortlichkeit auf einen anderen Gesellschafter ?im Innenverhältnis" nicht rechtswirksam übertragen. Schlagworte Gewerbe, Gastgewerbe, Sperrzeit, Sperrstunde, Geschäftsführer, Sperrstundenverlet... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Tatvorwurf einer Sperrstundenüberschreitung durch einen Gast ist der Umstand, dass der Gast auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam gemacht worden war, wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd §44a Z1 VStG. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Güssing wurde Herr *** gemäß § 368 Z 9 iVm § 152 Abs 3 GewO 1994 zur Last gelegt, er habe am 11 11 2001, 05 20 Uhr, die Sperrstunde, die mit 04 00 Uhr eingetreten ist, in der Gastgewerbebetriebsanlage in *** (Gasthaus ***) nicht eingehalten. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro verhängt, bei deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden. Die Bezirksverwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch der Gast kann wegen Übertretung der Sperrstunde nach der GewO 1994 bestraft werden, vorausgesetzt, er wurde vor Eintritt der Sperrstunde vom Gastgewerbetreibenden zum Verlassen der Betriebsanlage aufgefordert. Obwohl § 152 Abs 3 dritter Satz zweiter Halbsatz GewO 1994 eine gewerberechtliche Vorschrift ist, richtet sie sich nicht an den Gewerbeinhaber, sondern an dritte Personen, nämlich dessen Gäste. Die Strafnorm (§ 368 Z 9 GewO 1994) fordert kein qualifiziertes Tatsubjek... mehr lesen...
Rechtssatz: Von "Gästen" im Sinne des §152 Abs3 GewO ist nicht nur dann zu sprechen, wenn diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Vielmehr genügt es, wenn diese Personen den Gastgewerbebetrieb auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen in Anspruch nehmen. Auch Familienangehörige und Freunde des Gewerbetreibenden sind betriebsfremd bzw. Gäste im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie nicht im Betrieb beschäftigt sind oder ihr Aufenthalt a... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als handelsrechtliche Geschäftsführerin als Betreiberin einer Bar Gästen ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen bzw in den allfälligen sonstigen Betriebsflächen nach Eintritt der Sperrzeit mit 2.00 Uhr bis gegen 4.30 Uhr gestattet, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 152 Abs 3 GewO genügt es, daß Gäste den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw auf sonstigen Betriebsflächen. Ein Gastgewerbetreibender, der eine solche Inanspruchnahme nicht unterbindet, hält den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen. Eine "Bewirtung" der Gäste ist nicht Voraussetzung für die Verwirklichung dieses Tatbestandes (VwGH 18.10.1994, Zl. 93/04/0197; 26.6.1984, Zl. 84/0... mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: Sie haben am 21 12 1997 im Lokal in , Betriebsart Bar, die mit Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16 12 1996, LGBl Nr 79/1996, festgelegte Sperrstunde von 4 00 Uhr nicht eingehalten, da um 5 00 Uhr Getränke an die etwa 80 bis 100 Gäste verabreicht wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 368 Z 9 GewO 1994 iVm § 1 (2) lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bedeutung des Ausdrucks "gestatten" in § 152 Abs 3 GewO ist nicht auf die Unzulässigkeit der Erteilung einer Erlaubnis in dem Sinn, daß die Einräumung eines Rechtes auf ein weiteres Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus unerlaubt werde, beschränkt. Dieser der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck schließt vielmehr die Verpflichtung des Gastgewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde da... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Sachverhalt ist nur dann konkret vorgehalten, wenn neben der Tatzeit, der Tatort und sämtliche Tatbestandsmerkmale vorgehalten werden. Diesem Gebot ist dann nicht entsprochen, wenn dem Beschuldigten lediglich vorgehalten wurde, er habe in seinem Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Espresso" mit dem Standort in A, Gästen ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen nach Eintritt der Sperrstunde gestattet, da sowohl die Namensbezeichnung des Gastlokales als auch die Anführ... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 23.8.1996, Zl MBA 2 - S 7518/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M-KEG zu verantworten, daß diese Gesellschaft 1) am 17.06.1996 um 02:30 Uhr und 2) am 14.07.1996 um 02:40 Uhr bei Betrieb des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants in Wien, S-gasse offengehalten und somit die gesetzliche Sperrstunde, die mit 02:00 Uhr festges... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine bloße Vereinbarung zwischen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer und dem persönlich haftenden Gesellschafter einer KEG, wonach bei Verzug mit Entgeltszahlungen durch die KEG die Befugnis/Verpflichtung zur gewerberechtlichen Geschäftsführung sofort endet, befreit den gewerberechtlichen Geschäftsführer beim Eintritt des Verzuges der Entgeltzahlungen nicht automatisch von seiner strafrechtlichen Verantwortung, sondern bedarf es dazu seines tatsächlichen Ausscheidens als gew... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bedeutung des Ausdrucks "gestatten" in § 152 Abs 3 GewO ist nicht auf die Unzulässigkeit der Erteilung einer Erlaubnis in dem Sinn, daß die Einräumung eines Rechtes auf ein weiteres Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus unerlaubt werde, beschränkt. Dieser der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck schließt vielmehr die Verpflichtung des Gastgewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde da... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: "Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23.10.1995, wurde der XY Gastronomie GmbH F KG gemäß §81 Gewerbeordnung 1994 eine Betriebsanlagengenehmigung zum Betreiben der Betriebsanlage in Innsbruck (Gastbetrieb Restaurant F) erteilt: 1) Auflage Punkt I) 2)dieses angeführten Genehmigungsbescheides lautet: Die Bedienung im Gastgarten ist so rechtzeitig einzustellen, daß de... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Tatbestandsmäßigkeit der Nichteinhaltung der Sperrstunde hat die belangte Behörde zunächst und zutreffend - unter Darstellung der maßgeblichen Rechtslage (§ 343 Abs.3 iVm § 25 Abs.3 sowie § 189 Abs.1 GewO 1973 (alte Fassung)) festgehalten, daß in diesem Fall das im Schuldspruch als eigentliche Verbotsnorm bezogene Konzessionsdekret als Bescheid gilt. Zu Recht hat daher die belangte Behörde als Straftatbestand § 368 Z17 GewO 1973 - und nicht die Z10 dieser Bestimmung (idFd N... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Beschuldigte einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Cafe", so ist die Sperrstunde gesetzlich mit 02.00 Uhr festgelegt und macht sich der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn im versperrten Lokal noch zirka sieben Personen um 05.00 Uhr Früh im beleuchteten Thekenbereich - auf der Theke standen Getränke - aufhältig waren. Der Hinweis des Beschuldigten, daß der anwesende Personenkreis ihm einen privaten Besuch abstattete, um die Organisati... mehr lesen...